Anbieter der Umzugsleistungen ist die Movinga GmbH, Perleberger Str. 42, 10559 Berlin (nachfolgend: Movinga).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge der Movinga über Umzugsleistungen einschliesslich der Vertragsanbahnung, der Buchung dieser Leistungen und der Ausführung des Vertrages. Diese AGB gelten ausschliesslich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht akzeptiert.
Die vertraglichen Leistungen von Movinga werden im Vorfeld vor dem Vertragsabschluss konkretisiert. Der Kunde muss Movinga über deren Website, per E-Mail oder telefonisch zunächst bestimmte Informationen über den Umzug zukommen lassen.
Der Kunde kann über die Website von Movinga, per E-Mail oder telefonisch einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von Movinga verlangen. Online geschieht dies durch vollständiges Ausfüllen des auf der Homepage von Movinga bestehenden Bestellformulars unter Angabe aller dort geforderten Informationen und Unterlagen. Die Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen von Movinga.
Der Kunde muss sicherstellen, dass seine Angaben inhaltlich zutreffend sind. Sie bilden die Grundlage für die von Movinga berechneten Kosten und die spätere Durchführung des Umzugs im Rahmen der Planung.
Durch Buchung des Umzugs zu den angegebenen Konditionen bestätigt der Kunde die Korrektheit seiner Daten und den Leistungsumfang. Im Anschluss an die Buchung wird der Kunde aufgefordert, allfällige Anzahlungen zu leisten (vgl. Ziffer 6). Der Vertrag kommt nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass die je nach Zahlart allenfalls geschuldete Anzahlung innert der angegebenen Zahlungsfrist auf dem Konto von Movinga eingeht.
Movinga organisiert und führt Umzüge durch. Sie kann in diesem Zusammenhang bestimmte begleitende Leistungen erbringen.
Jeder Auftrag an Movinga setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann; die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.
Folgende Leistungen für die Durchführung eines Umzuges mit Movinga sind stets vom Vertrag mit umfasst:
Weitergehende Leistungen kann der Kunde, wenn und soweit von Movinga angeboten, gegen zusätzliches Entgelt hinzu buchen. Dies sind exemplarisch folgende Leistungen:
Der Aufbau von Möbel beinhaltet nicht den Aufbau neuer Möbel, die sich noch in der Originalverpackung befinden.
Das eingesetzte Personal von Movinga ist nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistungen für Movinga unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Kunden entsprechend des Preis- und Leistungsverzeichnisses zusätzlich zu vergüten.
Generell vom Transport ausgeschlossen sind gefährliche Güter. Gefährliche Güter sind Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter und/oder Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Sachen ausgehen. Zudem können Güter auch vom Gesetzgeber als gefährliche Güter eingestuft worden sein. Typische Beispiele sind Chemikalien, Flüssiggas, Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte Düngemittel und andere leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten, bestimmte Abfälle, radioaktive Stoffe aller Art (z. B. für medizinisch und technische Anwendungen) aber auch Stoffe, die in kleinen Mengen keinerlei Gefahr darstellen, aber in grossen Mengen gefährlich sein können (z. B. Sprühdosen).
Auch ist der Transport von Umzugsgut, für welches eine besondere Genehmigung oder eine behördliche bzw. staatliche Erlaubnis für den Export oder Import erforderlich ist, ausgeschlossen, soweit Movinga dem Transport nicht vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind ausserdem Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.
Movinga kann Dritte, wie einen weiteren Frachtführer, Möbelspediteur oder Subunternehmer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen. Daneben hat Movinga das Recht, weitere Unternehmen zur Erbringung zusätzlich durch den Kunden gebuchter weiterer Leistungen hinzuzuziehen.
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden. Der über das mit dem Kunden vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung von Movinga. 3.5 Leistungen durch Drittanbieter/ Mehrwertdienste (Value Added Services – VAS) Die Verwendung der VAS setzt voraus, dass der Kunde zuvor einwilligt. Seine Einwilligung kann der Kunde jederzeit per E-Mail an VAS@movinga.com oder per Post an Movinga GmbH, Perleberger Str. 42, 10559 Berlin, widerrufen.
Der Kunde kann sein Einverständnis mit dem VAS auch dadurch erklären, indem er auf der Movinga- Internet-Plattform in der Eingabemaske ein Häkchen in das Kästchen neben „Drittangebote VAS erhalten“ setzt.
Die Nutzung ist kostenlos und unverbindlich.
Nachdem der Kunde die Angebote erhalten hat, entscheidet er selbst, ob und von welchem Partner er das Angebot annimmt. Movinga ist weder als Vertragspartner beteiligt noch tritt er als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Vertragsparteien in Erscheinung.
Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zu machen, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zum Ein- und Auszugsort (wie beispielsweise lokale Begebenheiten, Meterangaben bei Laufwegen zum/vom LKW/Fahrzeug, Quadratmeterangaben, Zimmeranzahl, Personen im Haushalt, Aufzug/Stockwerkangaben, Kellerräume, Inhalt der Umzugsgutliste etc.). Falsche, ungenaue oder unterlassene Angaben gehen zu Lasten des Kunden. Sie können Mehrkosten verursachen oder dazu führen, dass der Umzug am geplanten Tag nicht durchgeführt wird.
Es steht in der alleinigen Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass ausschliesslich berechtigte Personen Kostenvoranschläge und Angebote einholen und Verträge mit Movinga gemäss Ziffer 2 abschliessen. Hierfür hat er entsprechende Zugriffsberechtigungen zu vergeben und seine Passwörter effizient zu managen.
Der Kunde ist ferner verpflichtet, sämtliche erforderliche Vorbereitungshandlungen zur Ermöglichung einer ordnungsgemässen Durchführung des Umzugs rechtzeitig vorzunehmen, soweit er die entsprechenden Vorbereitungsleistungen nicht als Zusatzleistungen bei Movinga gebucht hat.
Zu den Vorbereitungsleistungen des Kunden zählen insbesondere:
Der Kunde ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und/oder Entladestelle der Errichtung einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der Kunde an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen Lkw bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen und ist dies am Tage der Auftragsdurchführung durch abgestellte Fremd-Pkw oder andere Hindernisse nicht der Fall, so werden seitens Movinga Mehrkosten aufgrund Mehraufwandes in Höhe von CHF 50.00 pro angefangener Stunden und Arbeiter für die Zeit des Be- und Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, die vom Kunden als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50% des zu transportierenden Gutes hineinpassen.
Der Kunde hat sicher zu stellen, dass er selbst an der Be- und Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist er daran gehindert, benennt der Kunde Movinga einen bevollmächtigten Dritten, der zur Absendung bzw. Inempfangnahme des Umzugsgutes, zur Überprüfung desselben auf Schäden und zur Abnahme der Leistungen von Movinga berechtigt ist. Der Kunde hat seinen Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstige Vereinbarungen zu informieren.
Da der Vertrag ausschliesslich mit Movinga zustande kommt, sind Weisungen und Mitteilungen des Kunden bezüglich der Durchführung des Umzugs an Movinga in Textform zu richten. Die Mitarbeiter des Umzugsunternehmens, d. h. diejenigen Personen, die den Umzug vor Ort durchführen, besitzen keine Vollmacht und können Movinga daher nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Sofern der Kunde während des Umzugs vor Ort noch bestimmte Zusatzleistungen hinzu buchen will und diese Zusatzleistungen auch erbracht werden können oder wenn absehbar zusätzlicher Mehraufwand entsteht, so sind die betreffenden Leistungen vor Ort schriftlich zu dokumentieren und zu bestätigen. Über diese Zusatzleistungen und Mehraufwände erstellt Movinga separat Rechnung (vgl. Ziffer 3.2).
Die Mitarbeiter vor Ort sind insbesondere nicht berechtigt, Barzahlungen von Kunden entgegenzunehmen. Zahlungen direkt an diesen haben daher keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber Movinga. Trinkgelder sind mit der Rechnung von Movinga nicht verrechenbar.
Der vom Kunden geschuldete Gesamtpreis ergibt sich aus dem Umzugsvertrag. Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Die dem Kunden durch Movinga genannten Preise verstehen sich einschliesslich der Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt.
Movinga ermöglicht dem Kunden grundsätzlich die folgenden Zahlungsarten:
Zahlungsforderungen von Movinga werden innerhalb der im Rahmen des Buchungsprozesses bzw. auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfristen fällig.
Je nach gewählter Zahlungsart kann sich ein Zahlungssplit mit An- und Teilzahlungsverpflichtungen des Kunden ergeben. Bestimmte Zahlungsarten setzen ausserdem eine erfolgreiche Bonitätsprüfung voraus. Im Einzelfall behält sich Movinga vor, die vom Kunden gewählte Zahlungsart abzulehnen und auf eine andere Zahlungsart zu verweisen.
Für die verschiedenen Zahlungsarten kann Movinga externe Dienstleister beiziehen. Ist dies der Fall, wird dies im Rahmen des Buchungsprozesses angegeben. Der Kunde akzeptiert durch Wahl einer Zahlungsart zusätzlich zu den vorliegenden AGB auch allfällige AGB des Zahlungsdienstleisters.
Entstehen im Rahmen der Leistungserbringung durch Movinga Mehraufwände, z. B. aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden, aufgrund einer Änderung der Länge von Laufwegen oder wegen mangelhafter Erfüllung der unter Ziffer 4 definierten Pflichten des Kunden, so behält sich Movinga vor, dem Kunden die entstehenden Mehraufwände gemäss dem Preis- und Leistungsverzeichnis für Mehraufwände von Movinga in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang z. B. durch Zubuchen von Zusatzleistungen oder Mehraufwand erweitert.
Im vom Kunden zu vertretenden Fall von Rücklastschriften aufgrund von Unterdeckung, Kontoerlöschen oder unberechtigten Widerspruchs, hat der Kunde die durch die Rücklastschrift verursachten Kosten zu ersetzen.
Movinga bleibt unabhängig von der gewählten Zahlungsart für allgemeine Kundenanfragen (z. B. zur Ware, Lieferzeit, Versendung), Kündigungen, Retouren, Reklamationen, Widerruferklärungen und - zusendungen oder Gutschriften zuständig.
Das Retentionsrecht von Movinga ist unabhängig von der gewählten Zahlart (vgl. Ziffer 11). Kündigt der Kunde den Umzugsvertrag nach Ziffer 17.1 dieser AGB, so ist der Kunde damit einverstanden, dass Movinga das von ihm ausgewählte Zahlungsmittel für die anfallenden Stornierungsgebühren nutzt.
Steht dem Kunden die Rückvergütung einer getätigten Zahlung zu, hat Movinga das Recht, anstelle einer Rückabwicklung der Zahlung die Rücküberweisung des entsprechenden Betrags zu veranlassen oder dem Kunden eine Gutschrift in entsprechender Höhe auszustellen. Die Verrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen und der Kunde verzichtet auf allfällige Verrechnungseinreden.
Bei Verspätungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde an der Be- oder Entladestelle abwesend ist und vor Ort nicht ordnungsgemäss vertreten wird, ist Movinga berechtigt, wegen der entstehenden Kosten zzgl. zum vereinbarten Preis einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von CHF 25.00 pro angefangener halben Stunde pro vor Ort anwesendem Umzugsmitarbeiter zu berechnen. Ab 3 Stunden Wartezeit ist Movinga von der Erbringung ihrer Umzugsdienstleistungen befreit und berechtigt, das Umzugsgut auf Gefahr und Kosten des Kunden aufzubewahren oder bei einem Dritten zu hinterlegen.
Neben dem vertraglich vereinbarten Preis schuldet der Kunde Movinga auch den vorerwähnten pauschalierten Schadenersatz. Durch Bezahlung der Pauschalen ist der Kunde nicht von der Erstattung eines von ihm verschuldeten über die Pauschalen liegenden Schadens von Movinga befreit.
Bezahlt der Kunde eine vereinbarte Anzahlung vor dem Umzugstermin nicht innert Frist, kommt der Vertrag mit Movinga nicht zu Stande (vgl. Ziffer 2 und Ziffer 6).
Bei nicht fristgerechter Bezahlung aller weiteren vertraglich vereinbarten Zahlungen und Teilzahlungen gerät der Kunde direkt in Verzug (Verfalltag). Eine Mahnung ist nicht nötig.
Befindet sich der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.
Für jede Zahlungserinnerung verlangt Movinga CHF 15.00. Bei Rücklastschriften muss der Kunde die von der Bank berechneten Stornogebühren erstatten.
Verzugsbedingte Aufwendungen von Movinga sind vom Kunden zu tragen.
Sofern Movinga die vertraglichen Leistungen am vereinbarten Tag aus eigenem Verschulden nicht oder nicht abschliessend erbringt, ist der Kunde verpflichtet, Movinga eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung aller vertraglichen Leistungen zu setzen. Lässt Movinga diese Nachfrist ungenutzt verstreichen, kann der Kunde weiterhin Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Ersatzvornahme auf Kosten von Movinga ist ausgeschlossen.
Der Kunde ist verpflichtet, Movinga allfällige Verspätungsschäden umgehend in Textform anzuzeigen und hinreichend zu dokumentieren. Zeigt der Kunde Verspätungsschäden nicht umgehend oder unvollständig an, verwirkt er seine etwaigen Ersatzansprüche.
Eine allfällige Haftung von Movinga aufgrund von Verspätungsschäden ist auf die Höhe des vereinbarten Umzugspreises begrenzt. Im Übrigen richtet sich die Haftung für allfällige Verspätungsschäden nach Ziffer 12-14.
Im Rahmen des Buchungsvorgangs ist der Kunde verpflichtet, eine vollständige Umzugsgutliste an Movinga zu übersenden.
Eine Änderung der vereinbarten Umzugsliste ist grundsätzlich bis zu 15 Tage vor dem Umzugsdatum möglich. Durch die Änderung an der Umzugsgutliste können Mehraufwände entstehen, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Die Änderung der Umzugsliste ist nur nach schriftlicher Bestätigung durch Movinga wirksam. Bis zur schriftlichen Bestätigung durch Movinga gilt der Vertrag im vereinbarten Umfang.
a) Eine Änderung des Umzugsdatums ist möglich, soweit das Umzugsdatum zum Zeitpunkt der Änderung mehr als 15 Tage in der Zukunft liegt und das neue Umzugsdatum nicht innerhalb der nächsten 15 Tage (ab Zeitpunkt der Änderung) liegt.
b) Die Bearbeitungsgebühr für die Änderung des Umzugsdatums beträgt CHF 49.00.
c) Sofern das Umzugsdatum zum Zeitpunkt der Änderung weniger als 15 Tage entfernt liegt, ist keine Änderung des Umzugsdatums mehr möglich (vgl. Kündigung gemäss Ziffer 17.1).
a) Der Kunde kann bei dem Umzug die Option flexible moving day (flexibles Umzugsdatum) hinzubuchen und erhält dadurch einen reduzierten Preis. Der Kunde wählt ein Datum und kann einen Zeitraum von +3, +6, +13, +20 oder +27 Tagen auswählen, innerhalb dessen der Umzug stattfinden soll. Eine nachträgliche Änderung dieses Datums ist ausgeschlossen. Movinga teilt dem Kunden mindestens 5 Tage vor dem finalen Umzugsdatum mit, wann der Umzug stattfinden wird.
b) Eine Änderung des finalen Umzugsdatums durch den Kunden ist nicht möglich, da sich der reduzierte Preis aus der Möglichkeit einer effizienten Planung der Ressourcen und Fahrtstrecken ergibt, die mit den Fahrten und Ressourcen von anderen Kunden abgestimmt sind. Bei Kündigungen kommt Ziffer 17.1 dieser AGB zur Anwendung.
Wenn das Umzugsgut während dem vereinbarten Zeitfenster nicht oder nicht vollständig angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann Movinga das Umzugsgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Kunden hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR.
Schliesst Movinga mit dem Kunden im Rahmen der Zusatzleistungen einen Kaufvertrag ab, z.B. bezüglich der Kartonschachteln, gilt folgender Eigentumsvorbehalt zugunsten von Movinga: Bei Verbrauchern behält Movinga das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Ist der Kunde ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, behält Movinga das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Dritte übertragbar.
Movinga haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dann jedoch nur, wenn Movinga nicht nachweist, dass alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet wurde, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Die Haftung von Movinga für Schäden oder Untergang des Umzugsguts ist auf den Wert der betroffenen Sachen begrenzt, wobei dessen Zeitwert ausschlaggebend ist. Ist die Sache noch brauchbar, beschränkt sich die Haftung von Movinga in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.
Eine allfällige Haftung von Movinga aufgrund von Verspätungsschäden ist auf die Höhe des Umzugspreises begrenzt.
Insgesamt und unabhängig vom Rechtsgrund ist eine allfällige Haftung von Movinga auf maximal CHF 25‘000.00 begrenzt.
Die Haftung von Movinga für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Movinga ist von ihrer Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Kunden, eine von ihm ohne Zutun von Movinga erteilte Weisung, Beschaffenheit des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche Movinga keinen Einfluss hat. Ebenfalls haftet Movinga nicht für Schäden, die auf Umständen beruhen, die durch Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs oder Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
Erfüllt der Kunde seine Pflichten gemäss Ziffer 4 nicht, entfällt die Haftung von Movinga.
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist Movinga von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass sie die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.
Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Ziffer 3.3 oben). Ferner übernimmt Movinga für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte keine Haftung.
Movinga haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, Movinga den Kunden oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Kunde aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.
Movinga haftet nicht für Schäden am Umzugsgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.
Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche Movinga keine Schuld trifft, verzögert, hat der Kunde keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
Ohne gegenseitige Vereinbarung ist Movinga für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere, nicht im Auftrag von Movinga tätige, am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Kunden. Auch haftet Movinga nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.
Movinga haftet nicht für Schäden, die von allfälligen beigezogenen Dritten (Frachtführern, Spediteuren, Zollagenten, Lagerhaltern usw.) verursacht werden.
Schadenersatzansprüche, die auf beigezogene Dritte zurückzuführen sind, macht der Kunde direkt diesen Dritten gegenüber geltend. Die vorgenannten Haftungsbestimmungen (vgl. Ziffer 12 und 13) gelten analog auch für von Movinga beigezogene Dritte (vgl. Ziffer 3.4).
Der Kunde hat das Umzugsgut sofort nach Auslad zu prüfen. Der Kunde hat zudem sofort nach Verlad des Umzugsguts die Räumlichkeiten am Auszugsort sowie nach Beendigung des Umzugs, namentlich nach Auslad oder Aufbau des Umzugsguts die Räumlichkeiten am Einzugsort zu prüfen.
Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind umgehend gegenüber dem vor Ort ausführenden Umzugsunternehmen anzubringen und überdies Movinga gegenüber spätestens am nächsten Werktag detailliert und hinreichend konkret in Textform anzuzeigen.
Ein einfacher Vermerk auf dem Leistungsnachweis, Ablieferungsbeleg oder Schadensprotokoll genügt dieser Anzeigepflicht nicht. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind Movinga innerhalb von drei Werktagen seit dem Umzug in Textform anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden. Erhebt der Kunde die Mängelrüge verspätet oder unvollständig, verwirkt er seine etwaigen Ersatzansprüche.
Ausserdem verfallen sämtliche Mängelrechte, sobald vor deren Geltendmachung oder Prüfung durch Movinga Dritte Arbeiten, wie beispielsweise Malerarbeiten oder Reinigungsdienstleistungen, in den Räumlichkeiten des Auszugs- oder Einzugsorts ausführen.
Movinga bietet dem Kunden eine optionale Umzugsversicherung an. Damit sind die beweglichen Sachen des Kunden weitestgehend zum Neuwert versichert. Die Versicherungssumme beträgt CHF 250‘000, jedoch nicht mehr als den Neuwert des tatsächlichen Umzugsgutes.
Der Kunde kann den Umzugsvertrag jederzeit in Textform kündigen.
Kündigt der Kunde den Vertrag mindestens 15 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat Movinga einen Anspruch auf 20% der vereinbarten Vergütung.
Kündigt der Kunde den Vertrag später als 15 Tage, jedoch mindestens 8 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat Movinga einen Anspruch auf 50% der vereinbarten Vergütung. Beweist Movinga einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen. Kündigt der Kunde den Vertrag später als 7 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat Movinga einen Anspruch auf 100% der vereinbarten Vergütung.
Movinga kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Entsteht dem Kunden durch die Kündigung durch Movinga ein Schaden, hat Movinga diesen zu ersetzen, sofern sie ein Verschulden trifft. Der Kunde trifft eine Schadensminderungspflicht.
Auf Verträge zwischen Movinga und dem Kunden findet Schweizer Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Für die Beurteilung von strittigen Ansprüchen für die nicht dem üblichen Gebrauch bzw. nicht den persönlichen oder familiären Bedürfnissen dienenden Dienstleistungen sind ausschliesslich die Gerichte in Bern zuständig. Movinga steht es frei, auch am Sitz des Kunden zu klagen.