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10 häufigste Irrtümer im Mietrecht

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Zwischen Vermieter und Mieter kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, weil Rechte und Pflichten der beiden Seiten nicht bekannt sind oder falsch ausgelegt werden. Diese Mietrechtsirrtümer führen dazu, dass Mieter ihren Pflichten nicht nachkommen, weil sie den Vermieter in der Pflicht sehen. Oftmals versäumen Mieter die Chance, auf ihr gutes Recht zu pochen, weil sie schlicht und einfach nichts davon wissen. Damit Sie nicht Opfer von Irrtümern im Mietrecht werden, haben wir nachfolgend die 10 häufigsten Mythen im Mietrecht aufgelistet.

1. Beim Auszug muss nicht renoviert werden, wenn dies beim Einzug gemacht wurde

Das stimmt nicht. Denn wenn im Mietvertrag eine wirksame Renovierungspflicht steht, muss der Mieter beim Auszug die Wohnung renoviert übergeben. Anders verhält es sich, wenn im Mietvertrag laufende Schönheitsreparaturen mit starren Fristen oder anderen Vorgaben vorgeschrieben sind. Diese Klauseln sind nicht zulässig. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blogbeitrag über Schönheitsreparaturen.

2. Die Mietminderung muss vom Vermieter genehmigt werden

Nein, eine Mietminderung müssen Sie nicht beim Vermieter anmelden oder gar beantragen. Solange ein erheblicher Mangel in der Wohnung vorliegt, hat jeder Mieter das Recht, die Miete zu kürzen. Allerdings müssen Sie dem Vermieter den Mangel schriftlich mitteilen und eine angemessene Frist zur Beseitigung lassen. Die Mietminderung können Sie ab dem Zeitpunkt vornehmen, an dem der Vermieter Kenntnis von dem vorliegenden Mangel hat. Gekürzt wird immer von der Warmmiete, was vielen Leuten nicht bekannt ist.

3. Alle Mieter müssen vom Vermieter gleich behandelt werden

Im Mietrecht gibt es keinen Gleichheitsgrundsatz, daher darf der Vermieter einer Mietpartei die Untervermietung erlauben und einer anderen nicht. Außerdem gibt es teilweise unterschiedlichen Miethöhen für gleichwertige Wohnungen in einem Mietshaus. Dies ist rechtlich erlaubt.

4. Man braucht keine Erlaubnis vom Vermieter für den Einzug des Lebensgefährten

Auch diese Annahme gehört zu den Irrtümer im Mietrecht. Der Vermieter muss um Erlaubnis gefragt werden, da ein Lebensgefährte als Dritter gilt. Bei Dritten darf die Wohnung nicht ohne die Erlaubnis des Vermieters überlassen werden. Allerdings hat man in der Regel einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, da es sich beim Zuzug eines Partners um ein berechtigtes Interesse handelt, dem der Vermieter nur schwer widersprechen kann. Der Vermieter kann nur durch wichtige Gründe, wie die Überbelegung der Wohnung, die wilde Ehe unterbinden.

5. Man hat ein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung verkauft wird

Dies kann pauschal nicht gesagt werden. Tatsächlich hat man ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Anders verhält es sich, wenn Sie in eine vermietete Eigentumswohnung ziehen und bei dieser der Besitzer wechselt. Hier besteht kein Vorkaufsrecht. Außerdem besteht kein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung vom Vermieter an Familienangehörige verkauft oder verschenkt wird.


6. Eine Kündigung kann per E-Mail oder Fax erfolgen

Dies ist leider trotz moderner Kommunikationsmittel noch immer nicht möglich. Eine Kündigung muss immer schriftlich per Brief erfolgen, da eine eigenhändige Unterschrift vom Gesetz verlangt wird. Am besten sollte die Kündigung per Einschreiben verschickt werden, um belegen zu können, dass die Kündigung tatsächlich angekommen ist. Das gleiche gilt natürlich auch für die Vermieterseite, Kündigungsschreiben per E-Mail oder Fax von Seiten des Vermieters sind unwirksam. Dies wurde in der Mietrechtsreform von 2001 nochmals bestätigt.

7. Man darf seinen Eltern die Wohnung überlassen

Die Überlassung der Wohnung an die Eltern gehört auch zu den Mythen im Mietrecht. Die Eltern haben nicht das Recht in den Mietvertrag ihrer Kinder einzutreten. Bei einem Todesfall verhält es sich anders. Dann geht das Mietverhältnis automatisch an den Partner oder die Erben über. Auch kann das Mietverhältnis fortgesetzt werden, wenn der Erbe bereits mit in der Wohnung gelebt hat. Hat der Erbe nicht dort gelebt, kann ihm der Vermieter nach einer dreimonatigen Frist den Mietvertrag kündigen.

8. Man kommt aus dem Mietvertrag raus, wenn man drei Nachmieter stellt

Leider lässt sich dieses Gerücht nicht ausrotten. Der Mieter muss auf alle Fälle die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Es stimmt zwar, dass viele Vermieter sich entgegenkommend zeigen, wenn sie Nachmieter gestellt bekommen, aber es gibt keine gesetzliche Regelung diesbezüglich. Wenn sich ein Vermieter auf eine kürzere Frist einlässt, handelt es sich um reine Kulanz. Auf jeden Fall sollte der Vermieter vorher darüber informiert und seine Erlaubnis eingeholt werden. Bei einer Nachmieterklausel im Mietvertrag dürfen Sie sich auf Nachmietersuche begeben und früher aus dem Mietvertrag austreten, wenn Sie einen geeigneten Kandidaten finden. Der Vermieter ist dabei nicht verpflichtet, sich auf jeden Kandidaten einzulassen, wenn keine ausreichende Bonität besteht. Nur wenn sogenannte Härtegründe bestehen, wie ein Umzug ins Altersheim oder eine zu kleine Wohnung durch Familienzuwachs, muss der Vermieter einen Nachmieter ausnahmsweise akzeptieren.

9. Die Mietkaution darf abgewohnt werden

Ein Aufrechnen der letzten Monatsmieten vor einem Auszug ist nicht zulässig. Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die dem Vermieter als Faustpfand dient, wenn die Wohnung Schäden aufweist, Schönheitsreparaturen vom Mieter nicht durchgeführt werden oder Nachzahlungen der Betriebskostenabrechnung bestehen. Die Mietkaution muss vom Vermieter auf einem separaten, verzinsten Konto angelegt werden und darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.

10. Man darf einmal im Monat lautstark bis zum frühen Morgen feiern

Laut Hausordnung und dem Landesimmissionsschutzgesetz gilt ausnahmslos eine Nachtruhe von 22 Uhr bis sechs Uhr morgens und Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen. In dieser Zeit sind nur Geräusche in Zimmerlautstärke erlaubt. Es gibt auch kein Sonderrecht bei Feiern wie Hochzeit, Wohnungseinweihungen oder sonstigen Feierlichkeiten. Sollten Sie ein Feier planen, bei der es möglicherweise lauter werden kann, informieren Sie Ihre Nachbarn darüber. Diese zeigen eventuell Verständnis und Sie vermeiden Streit mit der restlichen Mieterschaft.


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