Die Traumwohnung ist gefunden, der Umzug ist geplant, doch die Sache hat noch einen Haken: der Vormieter verlangt einen Abstand für das Parkett, das er selbst verlegt hat und der Vermieter will Ablöse für die Einbauküche. Oder war es doch andersherum? Über die Begriffe Abstand und Ablöse herrscht oft Verwirrung, wird beides doch oft in einen Topf geworfen. Dabei handelt es sich dabei keinesfalls um das Selbe. Was die Unterschiede sind und was rechtlich erlaubt ist, erfahren Sie hier.
Unter Abstand versteht man einen Geldbetrag, den der Vormieter vom neuen Mieter verlangt, damit dieser seine Wohnung früher verlässt. So bietet er beispielsweise an, gegen eine Abstandszahlung vor Ende des Mietvertrags auszuziehen, damit der Nachmieter frühzeitig einziehen kann. Solche Absprachen sind laut Wohnvermittlungsgesetz nicht zulässig (§4a Abs.1 S.1 WoVermittG). Sie sollten sich auf solche Vereinbarungen nicht einlassen. Einzige Ausnahme: bei vorzeitiger Räumung darf sich der Vormieter die Umzugskosten erstatten lassen (§ 4a Abs.1 S.2 WoVermittG). Wichtig ist hierbei, eine Kostenaufstellung des Umzugsunternehmens zu verlangen und schriftlich zu vereinbaren, nur diese Rechnungskosten zu bezahlen.
Eine Ablöse kann entweder vom Nachmieter oder vom Vermieter verlangt werden. Wer für eine Ablöse in Frage kommt, ist abhängig davon, ob es sich um erworbene Gegenstände oder durchgeführte Maßnahmen handelt.
Wurden durch den Mieter während seiner Mietzeit nachweisbar wertsteigernde Umbaumaßnahmen durchgeführt, wie z.B. das Verlegen von Parkett oder die Sanierung eines Badezimmers, steht ihm mitunter eine finanzielle Entschädigung durch den Vermieter zu. Wichtig ist hierbei, dass diese Maßnahmen in Absprache mit dem Vermieter stattgefunden haben und Ausgleichszahlungen schriftlich in einer Modernisierungsvereinbarung festgelegt wurden. Ist das nicht der Fall, so kann dieser verlangen, die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen - auf Kosten des Mieters!
Vorsicht: Ablöseforderungen dieser Art dürfen nicht an den Nachmieter gestellt werden. Lassen Sie sich nicht auf solche Vereinbarungen mit dem Vormieter ein.
Möchte ein Mieter seine Möbel oder Einbauküche in der Wohnung lassen, darf er eine Ablöse nur vom Nachmieter verlangen und nicht vom Vermieter, da es sich dabei um sein Eigentum handelt. Ein Kaufvertrag muss in diesem Fall nicht zwischen beiden Parteien abgeschlossen werden, das Eigentum geht durch den unterschriebenen Mietvertrag mit über. Trotzdem kann die Ablöse zusätzlich schriftlich festgelegt werden. Zusätzlich bedarf es der Zustimmung des Vermieters, ob die Gegenstände in der Wohnung bleiben dürfen. Generell ist kein Nachmieter in der Pflicht, eine Ablöse zu zahlen und kein Vermieter muss den Verbleib der Gegenstände dulden. Die einzige Ausnahme: ist ein Mieter verpflichtet, einen Nachmieter zu suchen und hat damit Vorschlagsrecht gegenüber dem Vermieter, kann er eine Ablöse durchsetzen, indem er sich nur für Nachmieter entscheidet, die bereit sind, die Ablöse zu zahlen.
Wichtig: Eine Ablösevereinbarung steht immer unter der Bedingung, dass tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt. Sie können also nicht zur Ablöse von Möbeln gezwungen werden, solange Sie kein Mieter sind, selbst wenn vorher ein separater Kaufvertrag geschlossen wurde.
Grundsätzlich kann der Mieter selbst festlegen, wieviel er für seine Möbel verlangt. Allerdings gibt es auch hier gesetzliche Vorgaben. So darf es sich nicht um Wucher handeln und somit gegen das Gesetz verstoßen. Das Preis-Leistungs-Verhältnis darf nicht unangemessen sein, d.h. der Preis der Kaufgegenstände darf nicht 50 Prozent über dem Zeitwert liegen (§ 4 a Abs. 2 S. 2 WoVermittG). Der Zeitwert setzt sich zusammen aus Neupreis, Alter und dem aktuellen Zustand.
Nehmen Sie die zu übernehmenden Gegenstände vor der Ablöse auf jeden Fall genau unter die Lupe und überprüfen Sie sie auf Zustand und Funktion. So lässt sich im Vornherein feststellen, ob der verlange Wert angemessen ist. Ein schriftliches Festhalten der Ablösesumme ist daher empfehlenswert, bevor es zu Diskussionen kommt.
In den meisten Fällen profitieren sowohl Vor- als auch Nachmieter von einer Ablöse. Der Vormieter muss sich nicht damit abmühen, eine Küche abzubauen, die er im neuen Heim vielleicht gar nicht nutzen könnte und der Nachmieter muss sich nicht darum kümmern, eine neue zu besorgen. Ein Vermieter freut sich hingegen über eine Wertsteigerung der Wohnung, mit der er eventuell eine Mieterhöhung vertreten kann.
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