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Nachsendeauftrag Umzug

Aufteilung des gemeinsamen Haushalts nach einer Trennung

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Herzschmerz, Wut, Enttäuschung: die Trennung vom Partner ist eine Achterbahn der Gefühle. Wenn eine gemeinsame Wohnung Teil der Beziehung war, müssen sich beide Partner nicht nur über den gemeinsamen Hausrat einigen. Versicherungen, Schulden, Geschenke, das geliebte Haustier: wer bekommt was? Ob und wann bestehen finanzielle Ansprüche? Und wie einigt man sich am besten über die Aufteilung? Wir haben Ratschläge und Hinweise parat für die Hausratsteilung nach einer Trennung und die Ansprüche nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Trennung nichtehelicher Partnerschaften gesetzlich geregelt?

Es ist tatsächlich so, dass es in Deutschland keine gesetzliche Regelung über die Trennung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt. Vom Gesetzgeber festgelegte Maßnahmen wie der Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Unterhaltszahlungen sind allein Ehepartnern vorbehalten. Es macht also durchaus Sinn, sich schon zu Beginn oder während der Beziehung Gedanken über die möglichen Auswirkungen einer Trennung zu machen. Auch wenn es ganz sicher nicht angenehm ist, über dieses Szenario während einer glücklichen Beziehung zu reden, bewahrt es doch im Ernstfall vor Streit, Ärger und im allerschlimmsten Fall vor dem Gang zum Gericht.

Wer bleibt nach der Trennung in der Wohnung?

Eine der größten Herausforderung bei einer Trennung ist ganz klar die Entscheidung, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt. Hier sollte ganz nüchtern entschieden werden, für wen der Unterhalt der Wohnung alleine überhaupt tragbar ist. Auch ist wichtig zu bedenken, für welchen Partner die Suche nach einer neuen Wohnung die größere Herausforderung darstellt. Stehen Freunde oder Familie nicht zur vorübergehenden Unterkunft zu Verfügung, müssen sich beide Partner erstmal damit abfinden, die gemeinsame Wohnung weiterhin zu teilen.

Die Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags

Bei der Kündigung des Mietvertrags kommt es auf das geschlossene Mietverhältnis an. Stehen beide Partner als Mieter im Vertrag, müssen diese auch zusammen die Kündigung aussprechen. Der Vermieter muss dann einen neuen Mietvertrag mit dem verbleibenden Partner abschließen. Manchmal lässt sich ein Vermieter auch auf eine Vereinbarung über die Entlassung eines Partners aus dem Mietvertrag überreden.

Außerdem wichtig: Bei einer Trennung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen genauso. Sollte ein Partner vor Ende der Frist bereits ausgezogen sein, enthebt ihn das nicht von seinen Pflichten! Wird keine Kündigung ausgesprochen und beide Partner laufen auch nach der Trennung als Mieter weiter, so sind auch beide weiterhin Gesamtschuldner. Um die Kündigungsfrist des Mietvertrags zu entgehen, lohnt sich ein Gespräch mit dem Vermieter. Eventuell lässt er sich auf einen Aufhebungsvertrag ein.

Ist nur einer der Partner alleiniger Mieter im Mietvertrag, ist die Situation klar. Der andere Partner hat keinen Anspruch auf die Wohnung und somit auch keinen Anspruch, dort weiter zu wohnen oder gar den Mietvertrag zu übernehmen.

Wem steht die Mietkaution zu?

Haben beide Partner bei Mietvertragsabschluss die Mietkaution gezahlt, steht natürlich auch beiden Partnern die Auszahlung zu. Allerdings kann der ausziehende Partner eine sofortige Auszahlung durch den Ex nicht verlangen. Erst bei Beendigung des Mietverhältnisses und somit nach der Rückzahlung durch den Vermieter, hat der ausgezogene Partner Anspruch auf Rückzahlung seines Anteils der Mietkaution samt Zinsen.

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Auflösung des gemeinsamen Kontos

Führen die Partner einer nichtehelichen Partnerschaft ein gemeinsames Konto, haben auch beide zu gleichen Teilen Anrecht auf das Guthaben. Dabei ist es egal, ob ein Partner während der Partnerschaft mehr Geld auf das gemeinsame Konto eingezahlt hat. Das gleiche gilt übrigens auch bei gemeinsamen Schulden. Es spielt keine Rolle, von wem sie verursacht wurden. Die Schuldenlast muss zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Auflösung des gemeinsamen Hausrats

Zuerst ist einmal zu klären, was man unter Hausrat eigentlich versteht. Als Hausrat bezeichnet man gemeinsam genutzte Gegenstände zur Bewältigung der Aufgaben des alltäglichen Lebens. In der Regel zählen dazu Wohnungseinrichtungen, auch Antiquitäten und Kunstgegenstände, Haus- und Küchengeräte, Nahrungsmittel, darunter fällt auch Wein in einem Weinkeller, Unterhaltungselektronik, die Stereoanlage, gemeinsam genutzte Computer, Sport- und Freizeitgeräte. Auch der PKW kann zum gemeinsamen Hausrat gehören, wenn dieser für die gemeinsame Lebensführung genutzt wurde, wie beispielsweise der Transport der Kinder, zum Einkaufen oder für gemeinsame Ausflüge im Urlaub und in den Ferien.

Wichtig: Alle in den Hausrat eingebrachten Gegenstände gehören dem jeweiligen Partner auch nach der Trennung weiterhin! Bei einer Trennung geht es bei der Teilung des Hausrats nur um die gemeinsam angeschafften Gegenstände.

Was zählt nicht zum gemeinsamen Hausrats?

Nicht zum gemeinsamen Hausrat zählen alle die Gegenstände, die ganz eindeutig nur einem Partner gehören und diesem zugeordnet sind. Das sind beispielsweise Möbel des Kinderzimmers sowie Geschenke an das Kind und Gegenstände, die zum persönlichen oder berufliche Zweck genutzt wurden. Dies kann zum Beispiel der Arbeits-Laptop sein, die Kamera eines Berufsfotografen, aber auch die Sportausrüstung eines Berufs- oder Leistungssportlers.

Keine gesetzlichen Bestimmungen der Aufteilung bei nichtehelichen Beziehungen

Wie bereits erwähnt gibt es bei nichtehelichen Partnerschaft im Gegensatz zur Ehe keine Hausratsverordnung oder ähnliche gesetzliche Bestimmungen, welche die Aufteilung des gemeinsam angeschafften Hausrats festlegen. Beide Partner müssen sich über die Aufteilung einigen. Kann sich nicht auf eine Aufteilung des physischen Hausrats gereinigt werden, kommt auch ein Verkauf in Frage. Der daraus entstandene Erlös wird dann unter beiden Partner fifty-fifty geteilt. Nicht unbedingt die beste Lösung, geht doch der Wert der Gegenstände mit der Zeit verloren und eine Neuanschaffung würde für beide Seiten teuer werden.

Verrechnungsverbot in nichtehelichen Partnerschaften

Wer darauf hofft, nach einer Trennung vom Ex für die in der Partnerschaft erbrachten Leistungen Geld zu verlangen, der wird enttäuscht. Ein Verrechnungsverbot hindert beide Partner daran. Unter erbrachte Leistungen versteht man sowohl Geld, also Anschaffungen und Käufe, als auch Arbeit, wie beispielsweise Arbeiten im Garten oder Haushalt. Diese können nicht als geldwerte Leistungen, also in Form eines Geldausgleichs, nach Ende der Beziehung gefordert werden.

Forderung über gemeinsam angeschaffte Gegenstände und erbrachte Leistungen

Es gibt jedoch eine Ausnahme, welche eine Forderung nach finanziellem Ausgleich möglich macht. Wurden während der nichtehelichen Beziehung große gemeinsame Aufwendungen in Form von Geld oder Arbeit erbracht, hat ein Partner Chancen auf finanziellen Ausgleich. Diese müssen allerdings über die üblichen Kosten und Leistungen für die alltägliche Lebensführung hinausgehen. Dies Entschied ein Urteil vom 9. Juli 2008. Als Begründung kann vor Gericht beispielsweise die ungerechtfertigte Bereicherung angebracht werden.

Ein Beispiel: Ein Partner hat Geld und Arbeit zum Ausbau des Hauses des anderen investiert und wurde nach der Trennung rausgeworfen. Auch wenn der rausgeschmissene Partner nicht Miteigentümer des Hauses ist, hat er das Recht, eine Entschädigung für die erbrachten Leistungen zu fordern, denn diese gehen über die alltägliche Lebensführung hinaus. Das gilt auch für andere Formen des Zusammenlebens, wie Geschwister, Verwandte oder Freunde.

Absicherung der Verhältnisse durch Partnerschaftsvertrag

Jede noch so glückliche Beziehung muss ab und an rational betrachtet werden. Die bloße Vorstellung eines 'Beziehungsvertrags' lässt wahrscheinlich bei den meisten wenig romantische Gefühle aufkommen. Nichtsdestotrotz ist der sogenannte Partnerschaftsvertrag die beste Möglichkeit, um mögliche Streitigkeiten nach einer Trennung zu vermeiden.

Was regelt der Partnerschaftsvertrag?

Der Partnerschaftsvertrag regelt bei unverheirateten Partner die Aufteilung des Hausrats und des gemeinsamen Vermögens im Fall der Trennung. Die darin festgelegten Punkten können vielfältig sein:

  • Umgangsrecht gemeinsamer Kinder
  • Übernahme von gemeinsam erworbenen Immobilien
  • Besitz des Haustieres
  • Fortführung des gemeinsamen Mietvertrags
  • Übernahme von Schulden
  • Ausgleichsansprüche von Schenkungen
  • Erbrechtliche Regelungen im Todesfall eines Partners

In einem Partnerschaftsvertrag können sogar die Konditionen einer Trennung genau festgelegt werden, z.B. zu welchem Datum es beiden Partnern erlaubt ist, die Beziehung zu beenden. Außerdem kann festgelegt werden, wie laufende Kosten während der Beziehung geteilt werden. Eine notarielle Beglaubigung ist normalerweise nicht nötig. Nur wenn im Partnerschaftsvertrag eine Schenkung, das Erbrecht, oder die Verpflichtung zur Übernahme von Wohneigentum oder eines Grundstücks entscheiden wird, ist die Beglaubigung eines Notars nötig.

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