Die meisten Mietverträge werden unbefristet abgeschlossen. Doch es kann für Vermieter vorteilhaft sein, befristete Verträge, sogenannte Zeitmietverträge, abzuschließen, wenn diese beispielsweise zu einem festen Zeitpunkt Umbaumaßnahmen durchführen möchten oder die Wohnung einem Familienmitglied überlassen wollen. Damit ein Zeitmietvertrag auch wirklich gültig ist, müssen laut Gesetz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Welche diese sind und was bei einem befristeten Vertrag noch beachtet werden muss, zeigen wir in diesem Artikel.
Laut § 575 BGB kann ein Zeitmietvertrag geschlossen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit einen Grund hat, das Mietverhältnis nicht mehr weiterzuführen. Diese Gründe sind:
Der Grund der Befristung muss bereits im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Eine pauschale Angabe genügt dabei nicht. Der Vermieter muss Grund und Zeitpunkt konkret benennen können. Ist das nicht der Fall, ist der Mietvertrag automatisch unbefristet.
Während der Laufzeit des Vertrages, kann kein Wechsel von Befristungsgründen stattfinden. Entfällt ein Grund, weil beispielsweise ein Familienmitglied die Wohnung zum genannten Zeitpunkt doch nicht beziehen wird, hat der Mieter Anspruch eine auf eine Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit. Der Mieter muss jedoch Anspruch darauf erheben, eine Verlängerung findet nicht automatisch statt.
Frühestens 4 Monate vor Ablauf des Mietvertrages kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Der Vermieter muss dann innerhalb eines Monats anworten. Trifft die Antwort später ein, kann der Mieter entsprechend dieses Zeitraums länger wohnen bleiben. Auch wenn sich der Zeitpunkt des Befristungsgrundes nach hinten verschiebt, kann eine entsprechende Verlängerung des Mietvertrags verlangt werden.
Wichtig: Mieter besitzen bei einem Zeitmietvertrag keinen Kündigungsschutz. Ist der Zeitpunkt der Vertragslaufzeit erreicht, müssen Sie definitiv ausziehen.
Ein Zeitmietvertrag kann nicht vor Ablauf gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur außerordentlich, also fristlos möglich. Dafür müssen aber triftige Gründe bestehen, wie zum Beispiel eine Gesundheitsgefährdung oder Lärmbelästigung. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema fristloser Kündigung.
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