Eine Wohnung ist für uns privater Raum, Zuhause und Rückzugsort, in dem wir uns sicher und geborgen fühlen. Doch genauso gerne teilen wir sie mit Menschen, die uns nahe stehen, die wir als Familie und Freunde betrachten. Auch wenn manchen Vermietern häufiger Besuch ein Dorn im Auge ist, dürfen sie das Besuchsrecht ihrer Mieter nicht einschränken.
Unter Besuch versteht man die vorübergehende Aufnahme von persönlich bekannten Personen in der Wohnung, ohne für den Aufenthalt ein Entgelt zu verlangen.
Klauseln im Mietvertrag, die dem Mieter Besuch zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten verbieten, Fristen für die Dauer eines Besuches festlegen oder Besuche mit sexuellem Bezug untersagen, sind ungültig. Dadurch wird das Persönlichkeitsrecht des Mieters eingeschränkt. Vermieter können auch nicht von einem "fälschlichen" Hausrecht Gebrauch machen und einer Person das Betreten des Hauses oder der Wohnung verbieten. Grundsätzlich dürfen Mieter Besuch empfangen, so oft und lange wie sie wollen und vor allem auch, wen sie wollen. Zudem dürfen Besucher auch in Abwesenheit des Mieters in der Wohnung bleiben und während der Dauer des Aufenthalts Haus- und Wohnungsschlüssel erhalten.
Auch wenn das Besuchsrecht nicht eingeschränkt werden darf, heißt das nicht, dass Personen auf lange Sicht in einer Wohnung kostenlos verbleiben dürfen. Überschreitet die Besuchszeit sechs bis acht Wochen, dann könnte man von einer Untervermietung sprechen. Diese muss mit dem Vermieter abgesprochen sein. Im schlimmsten Fall droht dann eine fristlose Kündigung.
Mieter haften für ihren Besuch, wenn dieser beispielsweise Schaden an der Mietsache verursacht oder sich vertragswidrig verhält, indem er zum Beispiel gegen die Hausordnung verstößt oder den Hausfrieden stört. In so einem Fall können Vermieter ausnahmsweise einem Besuch sogar Hausverbot erteilen.
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