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Energieausweis für Wohnungen - Was Mieter wissen müssen


Sie sind auf der Suche nach einer neuen Wohnung? Bei einem Wohnungswechsel müssen Sie sich als Mieter mit verschiedenen Themen wie Kosten, Lage und Ausstattung auseinandersetzen. Aber ganz wichtig ist auch der Energieausweis. Dieses Dokument bewertet ein Gebäude beziehungsweise eine Wohnung energetisch.

Was ist ein Energieausweis?

In dem Ausweis finden Sie allgemeine Angaben zum Gebäude, zu der Beheizungsart (zum Beispiel Öl oder Gas) und die Energiekennwerte des Hauses. Handelt es sich dabei um einen neueren Ausweis, enthält dieser darüber hinaus eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H. In Form einer Farbskala zwischen grün und rot werden die Ergebnisse dargestellt. Dabei gilt, je röter, desto schlechter ist der Energiestandard des Hauses oder der Wohnung. Der Energieausweis ist gesetzlich vorgeschrieben. Auf Wunsch des Mieters muss der Vermieter diesen vorlegen.

Formen des Energieausweises

In der Praxis gibt es zwei unterschiedliche Energiedokumente. Bei Neubauten oder modernisierten Gebäuden wird hauptsächlich der Energiebedarfsausweis angewendet. Darin wird der Jahres-Primärenergiebedarf in kWh angegeben. Dieser beruht auf rechnerisch ermittelten Prämissen. Mit einbezogen werden unter anderen die Heizungsanlage sowie die verschiedenen Bauteile des Hauses. Zudem sind in diesen Ausweis auch Informationen zur primären Energiequellen für das Gebäude enthalten.

Dagegen wird der Verbrauchsnachweis bei Gebäuden angewendet, welche der Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 entsprechen. Dabei werden die Daten aus den Betriebskostenabrechnungen von mehreren Verbrauchsperioden herangezogen. Da der Energieverbrauch von Jahr zu Jahr durch unterschiedliche klimatische Bedingungen beeinflusst wird, muss zusätzlich für den Vergleich der Verbräuche aus unterschiedlichen Jahren oder Standorten eine Witterungsbereinigung durchgeführt werden.

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Gibt es eine Ausweispflicht?

Soll ein Gebäude vermietet oder verkauft werden, gilt fast immer die Energieausweispflicht. Die einzigen Ausnahmen bilden denkmalgeschützte Immobilien sowie kleine Ferienhäuser. Dazu zählen kleine Gebäude, deren Gesamtfläche maximal 50 m² betragen. Mit den Regelungen des Ausweis soll versucht werden, die Energieeinsparverordnung (EnEV) der EU umzusetzen. Im Paragraf 16 der Verordnung der wird unter anderem geregelt, für wen und wann das Dokument ausgestellt werden muss.

Muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Zwar ist der Energieausweis für einen Vermieter Pflicht, aber er gehört nicht zum Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter hat daher bei einer Nichtvorlage des Dokumentes keine speziellen Rechte, kann also keinen Schadenersatz oder eine Mietminderung gegen den Vermieter einfordern. Gerade bei bereits bestehenden Mietverhältnissen muss der Vermieter keinen Ausweis vorlegen. Bei Neuvermietungen darf der potenzielle Mieter die Vorlage eines Energieausweises verlangen. Sollte der Vermieter dies Verweigern, kann der Wohnungsinteressent eine Anzeige machen. Dies kann für den Vermieter ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro zur Folge haben. Sind die im angegebenen Werte im Ausweis falsch, haftet der Vermieter für diese nicht korrekten Angaben. In solchen Fällen müsste der Mieter zum einen die Höhe der Abweichungen in der Nebenkostenabrechnung ermitteln und zum anderen durch einen Rechtsbeistand prüfen, ob es sich lediglich um ein grob fahrlässiges Verhalten handelt oder um eine arglistige Täuschung.

Erfolgt ein Nachweis der beschriebenen Tatbestände, kann der Mieter eine Neuberechnung der Energieverbrauchswerte veranlassen. Dazu sind die Angaben im Ausweis die Basis der Berechnung.

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