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Zweitwohnsitz anmelden

Haustür abschließen

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In den letzten Jahren ist die Zahl der Wohnungseinbrüche kontinuierlich angestiegen wie die neuste Kriminalstatistik zeigt. Daher liegt es nahe, dass sich Wohnungseigentümergemeinschaften und zahlreiche Vermieter regeln bzw. beschließen, dass die Eingangstür der Häuser über Nacht verschlossen bleiben muss. Dies Vereinbarung wird von vielen Mietern begrüßt, da so für mehr Sicherheit gesorgt ist. Allerdings gibt es auch Mieter, die durch die Maßnahme in Falle eine Brandes nicht schnell genug ins Freie zu gelangen oder sich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt fühlen.

Abschließen der Haustür

Leider ist es keine eindeutige Regelung, ob der Vermieter das Abschließen der Haustür während der Nachtstunden verlangen darf. Selbst bei den Gerichten gehen die Meinungen auseinander. Ob diese Regelung wirksam ist oder nicht, muss im Einzelfall abgewägt werden. Dabei müssen alle schutzwürdigen Belange der Wohnungseigentümer sowie der Mieter ermittelt und miteinander verglichen werden. Nicht groß ins Gewicht fallen dabei Geschichtspunkte wie das Gefühl zu haben, eingesperrt zu sein oder Bequemlichkeit. So wird die Entscheidung zwischen demjenigen fallen, die im Fall eines Feuers so schnell wie möglich ins Freie wollen und denen, die sich gegen Diebstahl und Einbruch schützen möchten.

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Hausordnung im Mietvertrag

Ist die Hausordnung ein Bestandteil des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet die Haustür zu den angegebenen Zeiten verschlossen zu halten. Folgt er der Regelung in der Hausordnung nicht, verhält er sich vertragswidrig und muss unter Umständen mit einer Abmahnung des Vermieters rechnen. Zudem muss der Mieter sich in Zukunft an die Vorschrift halten. Das Nichtabschließen der Hauseingangstür ist allerdings kein Grund für eine fristlose Kündigung. Sollten alle Bedingungen für das Verschließen der Eingangstür eingehalten werden, stellt sich die Frage, ob den Mietern im Erdgeschoss die Pflicht auferlegt werden kann, dafür zu sorgen, dass die Haustür zu den vorgegebenen Zeiten tatsächlich verschlossen ist. Das Landgericht hielt die Regelung für wirksam. Zur Begründung gab das Gericht an, dass durch diese Verpflichtung kein nennenswertes Haftungsrisiko einhergehe und das Verschließen der Tür nur eine geringe Arbeitsbelastung darstellt.

Im Brandfall

In Falle eines Brandes können bei einer verschlossenen Haustür wertvolle Sekunden verloren gehen. Daher wird dem Interesse der Sicherung im Brandfall Vorzug gegeben. Ist die Tür verschlossen, können die Gesundheit und das Leben der Hausbewohner bei einem Feuer in Gefahr geraten. Eine Fluchtmöglichkeit aus einem Gebäude muss zu jederzeit möglich sein. Diese Tatsache fällt so schwer ins Gewicht, dass diese in den Bauordnungen der Länder verankert ist. In der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalens heißt es zum Beispiel: "Jeder notwendige Treppenraum muss einen sicheren Ausgang ins Freie haben". Dagegen birgt ein Einbruch keine Gefahr für das Leben und normalerweise auch nicht für ernsthafte Gesundheitsschäden. Dabei sollten die traumatisierenden Folgen eines Einbruchs nicht unterschätzt werden, aber diesen Rechtsgütern stehen in erster Linie Vermögensinteressen gegenüber.

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