Die Begriffe Modernisierung und Instandhaltung sind ein immer wiederkehrender Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter, denn beides wird auf Vermieterseite genutzt, um Mieterhöhungen zu begründen. Allerdings darf die Instandhaltung nicht als Grund zur Erhöhung der Miete genutzt werden, denn dabei handelt es sich um eine Pflicht des Vermieters, die nicht einfach so auf den Mieter umgelegt werden kann. Was genau unter dem Begriff zu verstehen ist und welche Rechte Sie als Mieter haben, erfahren Sie in folgendem Beitrag.
Der Begriff der Instandhaltung ist unter Erhaltungsmaßnahmen im § 555a BGB definiert. Grundsätzlich ist Instandhaltung Sache des Vermieters. Dieser hat den Zustand zu erhalten, der vertragsmäßig vereinbart wurde. Zur Instandhaltung zählen alle Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden und Fehlern, die den Gebrauch einer Wohnung beeinträchtigen oder unmöglich machen. Außerdem zählen dazu vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden und Mängeln. Neben den Räumen der Mietwohnung selbst zählen auch Gemeinschaftsräume wie Treppenhaus, Waschküche, Keller usw. zur Instandhaltungspflicht des Vermieters.
Mieter müssen Instandhaltungsmaßnahmen dulden. Ihnen wird aber auch ein Recht auf rechtzeitige Ankündigung gewährt. Lediglich Maßnahmen, die ohne Einwirkung auf die Mietsache erfolgen können oder deren Durchführung sofort erforderlich ist, können ohne Ankündigung durchgeführt werden. Sofort erforderliche Maßnahmen sind z. B. Ausfälle in der Grundversorgung von Wasser und Strom.
Der Vermieter ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen alle Teile der Mietsache auf Instandhaltungsbedarf zu überprüfen. Bei technischen Geräten wie Fahrstühlen oder Heizungsanlagen sind die Abstände an Prüfungsvorschriften gebunden. Der allgemeine Bauzustand eines Mietobjekts ist alle zwei Jahre zu überprüfen, bei Verdacht auf bauliche Mängel entsprechend früher.
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Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden. Mitunter versuchen Vermieter, Instandhaltungen als Modernisierungsmaßnahmen auszugeben, um damit eine Mieterhöhung zu begründen. Als Mieter haben Sie das Recht auf Einsicht aller Rechnungen und Maßnahmen, um nachvollziehen zu können, ob es sich um eine Modernisierung oder Instandhaltung handelt. Haben Sie Zweifel, wenden Sie sich an einen Anwalt oder zuständigen Mieterschutzbund.
Kleinreparaturen oder sogenannte Schönheitsreparaturen zählen ebenso zu Instandhaltungsmaßnahmen. Darunter versteht man die Instandhaltung von Teilen einer Mietwohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Diese können durch Klauseln unter eingeschränkten Bedingungen auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings dürfen nur die Kosten, nicht aber die Durchführung auf den Mieter abgewälzt werden.
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