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Kinder im Mietrecht


Kinder sind ein Segen. Leider sieht das nicht jeder so. Vor allem wegen lautem Spielen und Toben sind Kinder bei vielen Mietern und Vermietern gefürchtet. Dadurch ist es vor allem für Familien mit Kindern schwierig, eine Wohnung zu finden und immer wieder landen Streitigkeiten wegen Kinderlärm vor Gericht. Aber auch Kinder haben Rechte, vor allem wenn es um ihre kindgerechte Entwicklung geht. Diese sind jedoch nicht immer ganz eindeutig. Wir zeigen, welche Rechte und Pflichten Kinder im Mietrecht haben.

Rechte von Kindern

Kinder haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Eltern in einer Wohnung. Ihnen stehen aber auch Sonderrechte zu. So ist zum Beispiel eine Mietminderung aufgrund von Kinderlärm nicht möglich, da dieser zum natürlichen Verhalten von Kindern gehört und von Nachbarn hingenommen werden muss. Kinder dürfen innerhalb der Wohnung spielen, toben und Freunde nach Hause einladen. Trotzdem müssen Eltern darauf achten, dass das kindliche Verhalten außerhalb der Ruhezeiten stattfindet. Laut Gesetz ist das zwischen 22 Uhr und 7 Uhr sowie je nach Hausordnung von 13 Uhr bis 15 Uhr. Andernfalls liegt ein Mangel an der Mietsache vor und andere Mieter könnten damit eine Mietminderung rechtfertigen.

Einzige Ausnahme davon bildet Lärm durch Säuglinge und Kleinkinder. Der Gesetzgeber setzt das Wohl des Kindes vor das des Mieters, da Lärm durch Kinder als sozialadäquat und damit zumutbar angesehen wird, weil es zur kindlichen Entwicklung gehört.

Vorsätzlicher Lärm außerhalb des normalen Kinderlärms muss allerdings durch Eltern verhindert werden, da es nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung gehört und weder von den anderen Mietern noch dem Vermieter geduldet werden muss. Darunter versteht man zum Beispiel Krach, der durch Kinder aus Protest oder zum Gewinnen von Aufmerksamkeit verursacht wird.

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Pflichten von Kindern

Ebenso wie die Eltern haben Kinder gewisse Pflichten. So müssen auch diese die Hausordnung beachten. Spielen und Toben in Gemeinschaftsflächen wie dem Hausflur oder dem Keller muss von den Eltern unterbunden werden. Entgegen weitläufiger Meinung dürfen Kinderwagen im Hausflur nicht verboten werden. Besteht dafür keine anderweitige Unterbringung dürfen diese im Hausflur abgestellt werden. Ist die Unterbringung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, zum Beispiel weil kein Fahrstuhl vorhanden ist und der Kinderwagen über mehrere Stockwerke getragen werden müsste, gilt das Gleiche.

Achtung: Der Kinderwagen darf keine Belästigung oder Gefährdung darstellen! Das heißt, er darf nicht Türen blockieren oder den Fluchtweg versperren.

Schaden durch Kinder

Genauso wie bei Erwachsenen stellt durch Gebrauchsspuren verursachter Schaden in der Wohnung oder in Gemeinschaftsflächen keinen Grund zum Schadensersatz dar. Für alle anderen Schäden müssen Eltern jedoch aufkommen, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. In diesem Fall greift auch die Haftpflichtversicherung nicht. Kinder bis zum siebten Lebensjahr sind laut Gesetz nicht deliktfähig. Wurde durch diese Schaden verursacht, während Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Schäden, die durch Kinder an der Wohnung entstehen und nicht durch üblichen Gebrauch entstanden sind, müssen die Mieter selbstverständlich selbst ausgleichen oder die Kosten dafür übernehmen, sollte der Schaden vom Vermieter beglichen werden.

Außenanlagen und Grünflächen

Wenn im Mietvertrag die Nutzung von Grundstücksflächen erlaubt ist, dürfen Kinder auf diesen Gemeinschaftsflächen spielen. Einzige Ausnahme sind Ziergärten. Ist das Spielen vertraglich auf bestimmte Flächen beschränkt, muss sich auch daran gehalten werden. Stehen Spielflächen für eine gefahrloses Spielen für Kinder zur Verfügung, muss davon ausgehender Lärm von Nachbarn hingenommen werden.


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