Das Landesimmissionsschutzgesetz findet seinen Einsatz bei der Errichtung und den Betrieb von Anlagen, wenn durch diese schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können. Zudem soll es Personen für Luftverunreinigungen, Lärm und ähnlichen Umwelteinwirkungen schützen. Als Anlagen im Sinne des Gesetzes gelten Kraftfahrzeuge, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeuge, die nicht auf öffentlichen Verkehrswegen sowie im Luftraum für den Güter- und Personenverkehr eingesetzt werden.
Das Landesimmissionsschutzgesetz findet unter anderem seinen Einsatz bei Errichtung und Betrieb von Anlagen, wenn durch diese schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können. Es Personen vor Luftverunreinigungen, Lärm und ähnlichen Umwelteinwirkungen schützen. Was noch weiter darunter zu verstehen ist, erklären wir hier.
Der erste Teil des Gesetzes beschreibt unter anderen den Geltungsbereich, die Grundregel, ortsrechtliche Vorschriften sowie die Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen. Zu den Grundregeln des Gesetzes gehört, dass jede Person sich so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies zumutbar und möglich ist. Bei dem Bau von Anlagen soll der Stand der Technik eingehalten werden, um gegen schädliche Umwelteinwirkungen vorzusorgen.
Im zweiten Teil des Schutzgesetzes werden die Vorschriften für besondere Immissionsarten sowie zur Anlagensicherheit definiert. Im nachfolgenden werden einige der Vorschriften kurz erläutert.
Verbrennen im Freien: Das Ver- oder Abbrennen von Gegenständen im Freien ist nicht erlaubt, wenn dabei die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit belästigt oder gefährdet werden können. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde auf Antrag genehmigt werden, wenn nur mit einer kurzfristigen Luftverunreinigung zu rechnen ist.
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Schutz der Nachtruhe: In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen untersagt, wenn diese die Nachruhte stören. Ausnahmen gibt es dabei für die Außengastronomie, Ernte- und Bestellarbeiten sowie Maßnahmen, die zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes durchgeführt werden.
Benutzung von Tongeräten: Geräte zur Schallerzeugung oder -wiedergabe (Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente) dürfen nur in einer Lautstärke verwendet werden, in der unbeteiligte Personen dadurch nicht erheblich belästigt werden. Zudem ist die Benutzung dieser Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Badeanstalten, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln verboten, wenn andere Personen dadurch belästigt werden könnten.
Sollen Feuerwerke oder Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten abgebrannt werden, so muss dies der örtlichen Ordnungsbehörde zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Die Höchstdauer eines Feuerwerkes ist auf 30 Minuten festgesetzt und muss in den Monaten Mai bis Juli vor 22:30 Uhr beendet sein. Bei Ländern mit mitteleuropäischer Sommerzeit kann das Ende des Feuerwerks bis zu einer halben Stunde hinausgeschoben werden.
In weiteren Abschnitten sind Vorschriften zum Laufenlassen von Motoren, Halten von Tieren, Schutz vor sonstigen Gefahren sowie die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert.
Zum dritten Teil des Landesimmissionsschutzgesetz gehören die mit der Durchführung des Gesetztes beauftragten Personen. Das für den Umweltschutz zuständige Ministerium ist die oberste Immissionsschutzbehörde. Für den Kreis und kreisfreie Städte unterstehen der unteren Immissionsschutzbehörde. Überwacht wird die Durchführung sowie der Vollzug des Schutzgesetzes von der zuständigen Behörde als Sonderordnungsbehörde. Die Behörden besitzen eine sogenannte Anordnungsbefugnis und können somit anfordern, dass unzulässige Zustände beseitigt werden. Des Weiteren sind zum Schutz vor sonstigen Immissionen als Geräusche und Luftverunreinigen die Vorschriften des Gesetzes anzuwenden. Dies gilt für alle Anlagen, die keine Genehmigung bedürfen und nicht zu gewerblichen Zwecken dienen.
Zur Überwachung von Anlagen oder Tätigkeiten müssen Eigentümer und Besitzer den zuständigen Behörden den Zutritt zu den Grundstücken und gegebenenfalls zu Wohnräumen gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahr notwendig ist. Zudem müssen für Messungen und Prüfungen die benötigten Hilfsmittel und Arbeitskräfte zur Verfügung sowie Unterlagen vorgelegt und Auskünfte erteilt werden.
Ordnungswidrigkeiten werden von derjenigen verursacht, der fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören unter anderen:
Straftaten werden mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet, dabei wird unterschieden, ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde.
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