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Was Mieter im Garten dürfen und was nicht


Der Frühling kommt, das Wetter wird wieder schöner und damit zieht es viele in die Gärten. Mieter, welche die Grünflächen nutzen dürfen, haben das Recht zu entscheiden, wie sie die Blumenbeete anlegen oder wie oft sie den Rasen mähen. Neben vielen Rechten hat der Mieter aber auch Pflichten, an die er sich laut Mietrecht halten muss.

Die gesetzliche Grundlage

Mieter genießen bei der Nutzung der Grünanlage sehr viel Freiraum: sie können sich sonnen, die Kinder dort spielen lassen oder eine Gartenparty veranstalten, solange sie sich an die vorgegebenen Ruhezeiten halten. Zudem ist es auch erlaubt, Spielgeräte für Kinder und Gartenmöbel aufzustellen. Allerdings müssen diese beim Auszug wieder abgebaut werden. Anders verhält es sich, wenn der Mieter in ein Einfamilienhaus einzieht, denn dort gehören die Grünanlagen grundsätzlich zur Mietsache. Die einzige Ausnahme besteht, wenn im Mietvertrag die Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Wie wird die Pflicht zur Gartenpflege geregelt?

Neben dem Vergnügen im Garten, muss dieser natürlich regelmäßig gepflegt werden. Die entsprechenden Vereinbarungen werden im Mietvertrag geregelt. Sollte dort nichts angeben sein, so ist der Vermieter für alle anfallenden Gartenarbeiten zuständig. Ist im Mietvertrag vermerkt, dass der Mieter für die Gartenarbeit zuständig ist, so muss dieser nur einfache Tätigkeiten wie Rasenmähen, Unkraut jäten sowie Laub zusammenrechen durchführen. Wie oft der Mieter das Laub harkt oder den Rasen mäht, bleibt ihm selbst überlassen. Der Vermieter darf hierzu keine Vorschriften machen. Umfangreiche Arbeiten wie Vertikutieren und Düngen des Rasens sowie das Fällen eines Baumes sind Aufgaben des Vermieters. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es anders im Mietvertrag festgehalten ist. Der Mieter verpflichtet sich laut Mietrecht, auch diese Arbeiten zu übernehmen und muss sich somit an diese Abmachung halten.

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Wer muss die Kosten tragen?

Wenn sich beide Mietparteien geeinigt haben, dass die anfallenden Arbeiten in der Grünanlage Mietersache sind, braucht der Vermieter die benötigten Gartengeräte nicht zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall muss der Mieter auf seine Kosten die Geräte besorgen. Der Vermieter trägt die Kosten für Geräte und Werkzeuge, wenn die Gartenpflege seine Sache ist. Bei Mehrfamilienhäusern ist der Eigentümer bei den Gärten in der Pflicht. Dabei darf er laufende Kosten für das Bewässern, das Beseitigen von Unkraut sowie Kosten für das Rasenmähen als Betriebskosten auf alle Mieter umlegen. Dies muss im Mietvertrag vereinbart sein und gilt selbst für Mieter, die die Grünanlagen nicht betreten dürfen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen. Dies gilt außerdem dann, wenn der Mieter den vereinbarten Pflichten laut Mietrecht nicht nachkommt. Lässt der Mieter den Garten völlig verwildern oder verweigert einer beauftragten Firma den Zugang zum Garten, kann dies eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Welche Regeln gelten beim Pflanzen und Entfernen von Bäumen und Pflanzen?

Ist beim Abschluss eines Mietvertrages die Grünfläche bereits bepflanzt, muss der Mieter den Vermieter immer ansprechen, wenn er Büsche, Bäume oder einzelne Sträucher entfernen will. Auch wenn der Mieter Sträucher oder Bäume pflanzen möchte, benötigt er die Erlaubnis des Vermieters. Bei Gemüse- und Blumenbeete ist dies anders, da dort keine Absprache notwendig ist und der Mieter diese Beete nach seinen Vorstellungen anlegen oder entfernen kann. Werden vom Mieter Sträucher oder neue Bäume gepflanzt, so gehören diese ihm auch nach seinem Auszug. Zieht der Mieter aus, darf der diese Pflanzen mitnehmen. Sollten diese Pflanzen bereits sehr tief verwurzelt sein, hat der Mieter keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Selbst einen kleinen Teich oder einen Komposthaufen kann der Mieter anlegen. Darf der Mieter die Grünfläche nutzen, so hat der die Möglichkeit, ein Spielhaus sowie einen Sandkasten für seine Kinder errichten. Für die Errichtung eines Sichtschutz-Zaunes oder eines Gartenhauses ist dagegen die Erlaubnis des Vermieters notwendig, da es sich um eine bauliche Maßnahme handelt.

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