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Wohnungskündigung durch Vermieter

Mieterschutz - Diese Rechte haben Sie als Mieter

Wohnungskündigung durch Vermieter

Die Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter ist nicht immer einfach. Streit kann vermieden werden, wenn sie von Anfang an klare Bedingungen schaffen. Sollten dennoch Streitigkeiten auftauchen, denen Sie nicht aus dem Weg gehen können, so haben sie als Mieter Rechte, die Sie wahrnehmen können.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Ihre Rechte als Mieter
  2. Haftung bei Reparaturen
  3. Verantwortung bei Reparaturen
  4. Rahmenbedigungen für Mietminderung
  5. Mindestanforderung an die Wohnung
  6. Der Vermieter möchte renovieren
  7. Vermieter hält seine Pflichten nicht ein. Was tun?

1. Ihre Rechte als Mieter

Die richtige Wohnung zu finden ist oft nicht einfach. Und hat man sie gefunden, kann es dazu kommen, dass man in der ersten Euphorie Mängel übersieht. Was dann? Ist die Mietwohnung mangelhaft, dann ist der Vermieter in der Pflicht, diese Mängel in Kürze zu beseitigen. Hier handelt es sich meist um Sachmängel, wie etwa Schimmelbildung, defekte Heizungen oder Ungezieferbefall. Werden Mängel in kurzer Zeit nicht behoben oder verweigert ein Vermieter die Mängelbeseitigung, haben Sie als Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Die Höhe der Mietminderung muss dabei im Einzelfall entschieden werden und richtet sich nach Ausmaß, Dauer und Einfluss auf den Mieter. Mietminderungen von 100 % sind möglich, aber nur wenn die Wohnung komplett unbewohnbar wird. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Blogbeitrag über Mietminderungen.

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2. Haftung bei Reparaturen

In vielen Mietverträgen wird der Mieter verpflichtet, Reparaturen in und an einer Mietsache bis zu einem gewissen Betrag selbst zu übernehmen. Beauftragt der Vermieter hierfür eine Firma, wird der Mieter zumeist an den Kosten beteiligt. Daher ist es oft günstiger und schneller, wenn Sie kleinere Reparaturen selbst vornehmen. Kleinreparaturen dürfen sich nur auf Teile der Wohnung beziehen, die unter dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters stehen, dazu zählen beispielsweise Türgriffe, Lichtschalter oder Wasserhähne. Dies trifft auch für mit vermietete Gegenstände zu, wie etwa eine Waschmaschine. Die Höhe dieser Mieterbeteiligung ist zusätzlich beschränkt auf üblicherweise 75 € bis 100 € und maximal 250 € Gesamtbetrag pro Jahr. Eine ausführliche Erklärung und was Sie beachten sollten, erfahren Sie in unserem Blogpost zur Kleinreparatur.

3. Verantwortung bei Reparaturen

Liegt ein Mangel an einer Mietsache vor, so sollte der Vermieter unverzüglich informiert werden, damit er die Möglichkeit hat, die Reparatur selbst durchzuführen. Als Mieter sind Sie in der Pflicht, den Vermieter zu informieren. Geschieht dies nicht oder zu spät, bleiben Sie im schlimmsten Fall auf den Kosten der Mangelbeseitigung sitzen. Es ist sinnvoll, dies immer schriftlich festzuhalten und zusätzlich Fotos für Ihre Unterlagen zu machen. Beseitigt der Vermieter die Mängel nicht in angemessener Zeit, so haben Sie das Recht auf eine Mietminderung in einer adäquaten Höhe. Ist Eile angesagt, wie etwa bei einem Rohrbruch, können auch Sie selbst für die Behebung sorgen und die Reparatur anschließend in Rechnung stellen. Beachten Sie, dass für den Vermieter keine Pflicht zur Reparatur besteht, wenn Schäden an Teilen der Wohnung entstehen, die vom Mieter selbst eingebaut oder angeschafft wurden.

4. Rahmenbedingungen für Mietminderung

Auch wenn eine Mietminderung berechtigt scheint, ist es immer eine heikle Angelegenheit, diese persönlich einzuleiten. Sie ist zwar gesetzlich vorgesehen, kann aber beim Vermieter das Fass zum Überlaufen bringen. Kommunikation, soweit möglich, wäre eine bessere Alternative. Denn, eine unberechtigte Mietminderung kann auch zur fristlosen Kündigung führen. Die Tauglichkeit der Mietsache muss tatsächlich eingeschränkt sein. Wenn zum Beispiel der Schimmel an den Wänden durch falsches Lüften des Mieters zustande gekommen ist, so legitimiert dieser Mangel nicht die Mietminderung. Dennoch brauchen Sie sich nicht alles gefallen zu lassen. Wir raten Ihnen dazu, sich vorab Rechtsrat zu suchen, um auf der sicheren Seite zu sein.

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5. Mindestanforderungen an die Wohnung

Weiterhin können Sie als Mieter verlangen, dass in der neuen Wohnung die Mindestanforderungen gegeben sind, wie etwa verputzte oder tapezierte Wände, Heizmöglichkeiten und Stromversorgung. Außerdem steht Ihnen eine ordnungsgemäße Küche sowie Bad und WC mit Kaltwasseranschluss und Ausguss zu. Zudem genügend Licht und Luft in allen Räumen. Telefonanschluss, TV und Radioempfang ist ebenfalls Standard. Je nach Bundesland unterscheiden sich die Richtlinien für Mindestanforderungen für Wohnung. Unter folgendem Link erfahren Sie mehr über die Grundausstattung einer Wohnung.

6. Der Vermieter möchte renovieren

Möchte der Vermieter die Wohnung renovieren und wird die Wohnung dadurch unbewohnbar, so muss er sich vorab mit Ihnen einigen, denn einfach vor die Tür setzen kann er Sie nicht. Der Vermieter muss in diesem Fall eine entsprechende Ersatzwohnung für den Zeitraum der Renovierung stellen. Grundsätzlich darf ein Vermieter Wohnobjekte, die sich in seinem Besitz befinden renovieren, muss dies aber vorher rechtzeitig ankündigen. Hierfür ist eine Frist von 3 Monaten vorgesehen. Auch kleiner Arbeiten in der Wohnung sowie Modernisierungen müssen vom Vermieter rechtzeitig angekündigt werden. Sollten Sie zur Zeit der Renovierungsarbeiten in der Wohnung sein und gleichzeitig erheblich Beeinträchtigungen erleiden, so können Sie während der Bauphase durchaus eine Mietminderung geltend machen. Diese kann zwischen 20 % und 50 % betragen.

7. Der Vermieter hält seine Pflichten nicht ein. Was nun?

Ihr erster Ansprechpartner sollte immer der Mieterschutzbund sein. Die Mitarbeiter kennen sich aus, können Auskunft geben und stehen oftmals noch hilfreich zur Seite. Ein Rechtsstreit sollte wohl überlegt sein, denn dieser dauert lange und kostet Nerven. Die außergerichtliche Einigung zwischen Mieter und Vermieter ist im Normalfall die beste Variante.

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Tipps zum Schluss: Informieren Sie sich rechtzeitig vor dem Wechsel, ob Ihr geliebter Vierbeiner mit einziehen darf. Und auch ob Sie die Wohnung als ein Paar bewohnen dürfen, falls Sie den Mietvertrag nur alleine unterschreiben. Damit bei der Übergabe nichts schief läuft, ganz gleich ob bei Auszug oder Einzug, mit einem Übergabeprotokoll sind Sie auf der sicheren Seite, denn hier wird der Zustand einer Wohnung festgehalten.

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