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Mieterselbstauskunft


Manche Vermieter wollen ihre potentiellen Mieter geradezu durchleuchten. Es werden Informationen abgefragt zur alten Wohnung und deren Miete, die Adresse des alten Vermieters und sogar private Details wie Religionszugehörigkeit oder Parteizugehörigkeit. Dabei müssen Mieter nur soviel mitteilen wie zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Das Datenschutz-Gesetz legt dies genau fest. Trotzdem verstoßen Vermieter mit ihrer geforderten Mieterselbstauskunft regelmäßig dagegen und Mieter legen aus Unwissenheit oder Machtlosigkeit bereitwillig ihre Daten offen.

Der rechtliche Stand zum Datenschutz

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legt im Paragraphen 28, 1 fest, dass das Erheben, Speichern und Übermitteln von persönlichen Daten nur zulässig ist, wenn:

  • es für die Begründung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses dient
  • es zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich ist
  • die Daten allgemein zugänglich sind oder veröffentlicht sind

Im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis sind also alle Daten zur Speicherung und Übermittlung zulässig, die zur Abwicklung des Mietvertrages notwendig sind. Das sind zum Beispiel Angaben über Name, Anschrift, Bankverbindung und Mahnungen. Daten, die zur Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind, können ebenso erhoben werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Zahlungsfähigkeit des Mieters, das Einkommen oder Anzahl der einziehenden Personen.

Nicht zulässige Fragen

Fragen nach Einrichtungsgegenständen sind ebenso unzulässig wie die Frage nach Haustieren soweit im Mietvertrag kein begründetes Haustierverbot besteht. Grundsätzlich nicht für den Mietvertrag relevant sind persönliche Fragen und sind daher auch nicht erlaubt: Fragen nach der Religions- oder Parteizugehörigkeit, Sexualität, Staatsangehörigkeit von Partnern, Vorstrafen oder Krankheiten.

In vielen Mieterselbstauskünften wird nach der vorherigen Wohnung, der Miethöhe oder der Anschrift des Vermieters gefragt. Solche Daten können zwar Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Mieters geben, aber findet ein Umzug beispielsweise wegen einer Gehaltserhöhung statt, schwindet deren tatsächliche Aussagekraft. Von daher ist die Abfrage dieser Informationen nicht von Bedeutung.

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Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Nicht unüblich ist auch die Forderung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, durch die der alte Vermieter versichert, dass keine Mietschulden aus dem alten Mietverhältnis bestehen. Die meisten Vermieter stellen so eine Bescheinigung problemlos aus, da es gewissermaßen im Interesse aller Vermieter ist, sich vor säumigen Mietern oder Mietnomaden zu schützen. Zu beachten ist aber, dass ein Mieter kein Anrecht hat, eine solche Bescheinigung von seinem alten Vermieter zu verlangen!

Wichtig: Erkundigt sich der neue Vermieter ohne Wissen des Mieters beim alten Vermieter verstößt er gegen das Datenschutzgesetz, wonach personenbezogene Daten nur beim Betroffenen selbst erhoben werden können.

Schufa-Auskunft

Auch wenn Vermieter kein Recht auf Einsicht darauf haben, wird heutzutage fast jeder Mietvertrag mit einer Schufa-Auskunft geschlossen. Diese ist kostenpflichtig, kann aber einmal jährlich kostenlos angefragt werden. Eine Schufa-Auskunft darf vom Vermieter erst als letzter Schritt vor dem Vertragsabschluss gefordert werden und er darf nur Einblick über den Teil erhalten, der über das bisherige wirtschaftliche Verhalten informiert. Sensible Informationen über die Aufnahme von Krediten darf er nicht einsehen.

Bei der Wahrheit bleiben oder lügen?

Wenn Fragen eindeutig in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, also nach dem Bundesdatenschutzgesetz gefordert werden dürfen, sollten auch wahrheitsgetreu beantwortet werden. Andernfalls handelt es sich hierbei um Täuschung und der Vermieter kann den Vertrag stornieren. Bei Informationen, die nichts mit dem Mietvertrag zu tun haben, müssen Mieter nicht bei der Wahrheit bleiben und können so Antworten wie es zum Abschluss des Mietvertrags förderlich wäre. Rechtliche Schritte können dann nicht vom Vermieter eingeleitet werden.

Die Gewissensfrage

Auch wenn viele der geforderten Informationen in Mieterselbstauskünften nicht rechtens sind und Mieter vom Datenschutzgesetz geschützt werden, stehen diese letztlich vor einer schweren Entscheidung. Nämlich ob sie ihre persönlichen Daten nicht preisgeben und sich damit eine potentielle Wohnung entgehen lassen oder ob sie Informationen offenlegen, die niemanden etwas angehen, um ihre Chancen im hart umkämpften Wohnungsmarkt zu erhöhen.

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