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Mietminderung bei defekter Heizung


Dieser Aussage kann bestimmt jeder zustimmen: Niemand sitzt gerne zuhause und friert. Eine funktionierende Heizung gehört zum Standard jeder Mietwohnung und Mieter haben Anrecht auf eine angemessen warme und beheizte Wohnung. Funktioniert eine Heizung nicht richtig oder fällt sogar aus, müssen Mieter schnellstmöglich reagieren und können im schlimmsten Fall sogar eine Mietminderung fordern. So sollten Sie dabei vorgehen.

Anspruch des Mieters an eine Mindesttemperatur

Mieter haben Anspruch auf eine warm und beheizte Wohnung. Es sollte eine Mindesttemperatur von 20 bis 22°C gewährleistet sein in der Zeit von 6 bis 23 Uhr. In der Nacht ist eine Temperatur von 18°C angemessen. Ist die Heizung kaputt und können diese Temperatur nicht erreicht werden, kann die Miete gemindert werden.

Üblicherweise läuft die Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April. Das bedeutet aber nicht, dass Vermieter im Sommer gar nicht heizen müssen. Auch außerhalb der Heizperiode müssen die Mindesttemperaturen gewährleistet werden. Sinken die Temperaturen zu dieser Zeit ungewöhnlich tief, müssen Wohnungen beheizbar sein und der Vermieter muss die Heizanlage wieder in Betrieb nehmen.

So sollten bei einer defekten Heizung Mieter vorgehen

Ist die Heizung defekt, muss der Schaden dem Vermieter so schnell wie möglich gemeldet werden. Dieser ist für die Reparatur verantwortlich und muss die Kosten tragen. Ist der Vermieter nicht zu erreichen, weil er beispielsweise im Urlaub ist, dürfen Mieter sich auch selbst um die Reparatur kümmern und eine Fachkraft beauftragen. Die Rechnung muss der Vermieter zahlen. Weigert sich dieser sogar, die Reparaturen durchzuführen, kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Als angemessen werden üblicherweise 2 bis 3 Tage angesehen. Auch danach dürfen Mieter selbst zur Tat schreiten. Um in Streitfällen einen Ausfall der Heizung und eine Notwendigkeit zur Reparatur beweisen zu können, sollten Mieter einen Zeugen hinzuziehen oder vom Installateur ein Protokoll verlangen.

Wichtig: Wird der Defekt dem Vermieter nicht rechtzeitig gemeldet, kann der Mieter schadenersatzpflichtig gegenüber dem Vermieter werden!

Mietminderung bei Heizungsausfall

Ein Recht auf Mietminderung besteht für Mieter bei einem Heizungsausfall fast immer und zwar ab dem Tag des Ausfalls bis zum Zeitpunkt der Schadensbehebung. Die Mietminderung muss schriftlich erfolgen mit Nennung des Zeitpunkts, ab dem die Miete gemindert wird und dem vorliegenden Mangel. Da der Mieter in der Beweispflicht ist, sollten Außen- und Innentemperatur während des gesamten Zeitraums gemessen und protokolliert werden. Vorher sollte aber immer erst das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden und die Miete sollte unter Vorbehalt normal weiter bezahlt werden.

Achtung: Wird die Miete grundlos oder zu stark gekürzt, kann der Vermieter dem Mieter im schlimmsten Fall kündigen!

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Höhe der Mietminderung

Es gibt keine rechtliche Vorgabe über die Höhe einer Mietminderung. Dies muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich gilt, je niedriger die Temperatur ist, umso mehr kann gemindert werden. In der Regel sind das zwischen 5 - 40%. Fallen Temperaturen auf eisige Temperaturen und sind somit unbewohnbar, kann eine 100%ige Mietminderung gefordert werden.

Mietminderung auch bei Überheizung möglich

Arbeitet eine Heizung zu stark und überheizt, liegt auch ein Mangel vor. Die Minderungsquote würde dann aber sehr wahrscheinlich niedriger ausfallen als bei einem Heizungsausfall. Eine weitere Konsequenz daraus kann eine überhöhte Heizkostenabrechnung sein. Der Vermieter müsste dann die Mehrkosten, die aus dem Mangel entstanden sind, tragen. Dafür muss ein Vergleich mit einer Nebenkostenabrechnung aus dem gleichen Zeitraum einer vergleichbaren Wohnung oder einem vergleichbaren Zeitraum der gleichen Wohnung gemacht werden.

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