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Gesetzliche Grundausstattung einer Wohnung

Mietminderung wegen Ungeziefer

Gesetzliche Grundausstattung einer Wohnung

Tiere in der Wohnung können etwas Wunderbares sein. Sie sind treue Begleiter, Spielgefährten und Stimmungsheber. Aber nur solange es sich um die geliebten Haustiere handelt. Denn finden Ameisen, Kakerlaken oder sogar Ratten den Weg in unsere vier Wände, ist es mit der Tierliebe meistens schnell vorbei. Im schlimmsten Fall können die Eindringlinge eine gesundheitliche Gefährdung darstellen. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche Pflichten sowohl Mieter als auch Vermieter zur Vermeidung und Bekämpfung von Ungeziefer haben und von welchen Rechten Mieter Gebrauch machen können.

Mieterpflichten

Grundsätzlich ist der Mieter dazu verpflichtet, seine Wohnung sauber zu halten, um somit eine Verbreitung von Ungeziefer erst gar nicht möglich zu machen. Zudem muss bei minimalem Schädlingsbefall durch Fliegen, Kakerlaken oder Ameisen nicht gleich der Vermieter in die Pflicht genommen werden. Es ist dann in der Verantwortung des Mieters mit mechanischen oder chemischen Mitteln der Plage Einhalt zu gebieten. Erst bei einer höheren Intensität oder Gesundheitsgefährdung besteht ein Mietmangel und der Vermieter muss sich um die Beseitigung des Ungeziefers kümmern. Voraussetzung dafür ist aber auch, dass der Mieter den Mangel meldet und dem Vermieter eine Frist zur Behebung setzt. Versäumen Mieter die Meldung und wird die Wohnung dadurch unbewohnbar oder unvermietbar, sind diese schadenersatzpflichtig.

Vermieterpflichten

Besteht ein Mangel an der Mietsache durch Schädlingsbefall ist der Vermieter verpflichtet, eine Schädlingsbekämpfung durchzuführen. Dabei spielt es erst einmal keine Rolle, wer die Ungezieferplage verursacht hat. Zudem muss das Wohl der Bewohner dabei gewahrt werden und die Mittel müssen angemessen sein. Werden beispielsweise gesundheitsschädliche Chemikalien verwendet, können Mieter Schadensersatz wegen Körperverletzung verlangen. Reagieren Vermieter trotz gesetzter Frist nicht, dürfen Mieter selbst aktiv werden und einen Kammerjäger beauftragen. Die Kosten dafür müssen vom Vermieter übernommen werden.

Wichtig: Ist der Mieter durch Vernachlässigung seiner Pflicht zur Sauberkeit verantwortlich oder hat Schädlinge beim Umzug eingeschleppt, haftet er für den entstandenen Schaden und muss die Kosten übernehmen.

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Mietminderung möglich

Da ein Schädlingsbefall einen Mangel an der Mietsache darstellt, kann der Mieter ab Eintritt des Problems bis zu dessen Behebung eine Minderung der Miete verlangen. Diese variiert dabei abhängig von Intensität und Dauer der Plage. Durchschnittlich sind Mietminderungen bis zu 10% möglich. Wird eine Wohnung gar komplett unbewohnbar, ist eine Mietminderung von 100% möglich. Außerdem muss der Vermieter für die Bezahlung einer Ersatzunterkunft aufkommen.

Info: Bei einer Gesundheitsgefährdung oder Unbewohnbarkeit darf der Mietvertrag auch fristlos gekündigt werden.

Kosten für Schädlingsbekämpfung dürfen auf Nebenkosten umgelegt werden

Kosten für einen Kammerjäger können anteilig auf die Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Vermieter regelmäßig oder ständig vorbeugend Schädlinge bekämpfen muss. Das ist beispielsweise der Fall, wenn regelmäßige Kosten für Insektenspray entstehen, aufgrund einer gastronomischen Einrichtung im selben Gebäude vorbeugende Maßnahmen gegen Ungeziefer angewendet werden oder Bienen- und Wespennester durch die Feuerwehr beseitigt werden müssen.

Wichtig: Klauseln im Mietvertrag, die den Mieter zur Kostenübernahme von Schäden durch Schädlingsbekämpfung verpflichten oder automatisch die Schuld für Ungeziefer auf den Mieter übertragen, sind grundsätzlich unwirksam.

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