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Mietzuschuss für Einkommensschwache in Berlin


In Berlin wohnen, kann teuer werden. Und das nicht nur, wenn es sich um Wohnungen mit luxuriöser Ausstattung in einer exklusiven Lage handelt. Auch Mietwohnungen, die in ihrer Qualität nur durchschnittlich oder schlechter beschaffen sind, brauchen in zunehmendem Maße das komplette monatliche Budget der Mieter. Obwohl es bereits eine sogenannte Mietpreisbremse bezüglich steigender Netto-Kaltmieten in Berlin gibt, genügt diese Regelung nicht. Es bleibt bei der Theorie. Aus diesem Grund muss eine Nachbesserung her, um die Mietpreisbremse wirkungsvoller zu gestalten. Diese Initiative zur Gesetzesänderung zielt darauf ab, die Effizienz der Mietpreisbremse zu optimieren. Das betrifft insbesondere zwei Sachverhalte: die Mietauskunft und die Rückforderung. Außerdem sollen sozial schwache Mieter besser unterstützt werden.

Welche Voraussetzungen müssen Mieter haben, um den Zuschuss zu beantragen?

Haushalte in Berlin mit einem geringen Einkommen können sich einen finanziellen Zuschuss des Landes holen. Das Recht dazu haben alle Betroffenen, die eine Sozialwohnung bewohnen, deren Mietanteil über 30 Prozent des Haushaltseinkommens beträgt.

Die Höhe des Zuschusses

Der Mietzuschuss ist nicht gleich. Die Basis für die Berechnung des Mietzuschusses in Berlin ist das jeweilige Haushaltseinkommen, die Höhe der vertraglich vereinbarten Miete und den energetischen Eigenschaften des Gebäudes. Dieser Aspekt betrifft vor allen Dingen die Heizung. Bewohner, die aufgrund schlechter energetischer Sanierung hohe Heizkosten haben, sollen zukünftig mit mehr Geld unterstützt werden. Mittels festgelegter Kappungsgrenze aller Einzelpunkte wird der Umfang der Bezuschussung bestimmt.

Voraussetzungen, um einen Zuschuss zu erhalten

Mehrere Kriterien entscheiden über die Bewilligung eines Wohnzuschusses. Im Vordergrund steht der Wohnberechtigungsschein. Dieser stellt eine Berechtigung dar, eine Wohnung zu mieten, die mit öffentlichen Geldern gefördert wird. Ob einem Interessenten ein Wohnberechtigungsschein zusteht, ist vom Einkommen abhängig. Infolge dessen bekommen tatsächlich nur Menschen eine solche Sozialwohnung, die tatsächlich mit einem kleinen Haushaltseinkommen leben müssen. Andernfalls wären diese Personen obdachlos, weil sie die Miete nicht mehr erbringen könnten. Streitfaktor ist oftmals die Höhe des anrechnungsfähigen Einkommens. In Berlin liegt die Obergrenze bei 16.800 Euro im Jahr für einen Single. Bei zwei Einkommen erhöht sich diese Kappung auf 25.200 Euro jährlich. Bei jedem Kind verschiebt sich die Bewilligungsgrenze nochmal um jeweils 700 Euro.

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Änderung der Härtefallregelung

Seit Januar 2016 sind verschiedene Aktualisierungen der Härtefallregelung eingeführt worden. Diese betreffen die Berliner Mieter. Erstens geht es um die Wohngeldanträge. Wohngeld kann es je nach Einkommen, der Größe des Haushalts und der Obergrenze der Miete gezahlt werden. In Berlin gilt die Mietenstufe vier. Zweitens werden Mieter von sozial gefördertem Wohnraum und städtischen Wohnungen in den Genuss des Wohnraumversorgungsgesetzes kommen. Das heißt, die Miete in freifinanzierten Mietwohnungen darf innerhalb von vier Jahren nicht über 15 Prozent steigen. Lediglich Modernisierungsmaßnahmen und gestiegene Betriebskosten dürfen sich mieterhöhend auswirken. Nach Modernisierungen darf die Miete nur maximal 9 Prozent steigen. Auch hierbei gelten unterschiedliche Kappungsgrenzen, Belastungsgrenzen und Härtefallregelungen. Drittens gibt es Konkretisierungen der Bauordnung. So sind beispielsweise vom Vermieter Rauchmelder in Aufenthaltsräumen kostenfrei für den Mieter zu installieren. Lediglich die Wartungskosten werden auf den Mieter umgelegt.

Mietzuschuss und energetische Beschaffenheit des Wohnhauses

Nicht alle Wohnungen in Berlin sind energetisch auf dem neuesten Stand. Auch in diesem Zusammenhang greifen die neuen Bestimmungen des Senats. Schlecht sanierte, energetisch nicht aufgewertete Wohnungen stellen eine zusätzliche finanzielle Belastung der Mieter dar. Aus diesem Grund erfolgt eine Bezuschussung bei speziellen Mietbelastungsstufen:

Wird das Gebäude in die Energieeffizienzklasse F eingestuft, dann gewährt das Land einen Mietzuschuss von über 27 Prozent. Handelt es sich um die Energieeffizienzklasse G, liegt der Mietzuschuss über 26 Prozent und bei einer Energieeffizienzklasse H bei mehr als 25 Prozent.

Übernimmt das Sozialamt oder das Arbeitsamt nicht mehr die komplette Bruttokaltmiete, dann kann ebenfalls ein Mietzuschuss bewilligt.

Wer einen Mietzuschuss in Erwägung zieht, sollte nicht verpassen, den Antrag möglichst zeitnah einzureichen. Die Antragstellung ist ausschlaggebend für die Zahlung des Mietzuschusses. Geht der Antrag ein, beginnt bereits ab diesem Monat der Mietzuschuss immer für 12 Monate. Zu langes Warten ist praktisch verschenktes Geld.

Mietwohnungen brauchen in zunehmendem Maße das monatliche Budget der Mieter. Obwohl es bereits eine sogenannte Mietpreisbremse in Berlin gibt, genügt diese Regelung nicht. Aus diesem Grund muss eine Nachbesserung her, um die Mietpreisbremse wirkungsvoller zu gestalten. Der Berliner Senat lenkte im November 2017 ein.


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