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Wohnungsbewerbung

Nachzug des Partners in die Mietwohnung

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Wenn aus der jungen Liebe ernst wird und die gemeinsame Zukunft in Planung ist, stellt sich früher oder später die Frage: Sollen wir nicht endlich zusammen ziehen? Dabei ist es nicht immer notwendig, dass nach einer neuen gemeinsamen Wohnung gesucht wird. Eventuell kann ein Partner beim anderen einziehen. Aber dürfen sich nichteheliche Partner einfach so in der Wohnung des Anderen niederlassen? Braucht es eine Erlaubnis des Vermieters und kann dieser dem Einzug widersprechen? Wir klären auf.

Die Erlaubnis des Vermieters ist notwendig

Möchte ein Mieter seinen Partner in die Mietwohnung holen, so muss er sich die Erlaubnis des Vermieters einholen. Das Entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom November 2003. Wird diese Erlaubnis nicht eingeholt, kann das zu Probleme mit dem Vermieter und im schlimmsten Fall sogar zur Kündigung führen. Der Grund für diese Regelung ist die Tatsache, dass es sich bei einem unverheirateten Partner um einen Dritten handelt. Ein Mieter darf ohne Erlaubnis des Vermieters die Mietwohnung keinem Dritten überlassen.

Bei einer familiären Bindung sieht das anders aus. Kinder, Eltern, Ehepartner gelten nicht als Dritte und können auch ohne Erlaubnis des Vermieters einziehen. Es empfiehlt sich trotzdem, den Vermieter darüber zu informieren.

Vermieter darf den Einzug nicht einfach verbieten

Zum Zuzug eines Dritten benötigt ein Vermieter ein "berechtigtes Interesse", so steht es im BGB geschrieben. Ein Zuzug des Partners mit dem Wunsch nach einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft reicht laut Bundesgerichtshof aus, um das berechtigte Interesse an der Aufnahme eines Dritten zu begründen. Ein Vermieter kann also den Zuzug grundsätzlich nicht verbieten.

Die Erlaubnis muss vom Mieter schriftlich eingeholt werden. Im Schreiben sollten Name, die bisherige Anschrift sowie die Tätigkeit der einziehenden Person erwähnt werden. Außerdem muss der Wunsch nach der Aufnahme begründet werden. In diesem Fall wäre das, wie bereits beschrieben, der Wunsch nach einer gemeinsamen Lebensgestaltung.

Tipp: Erwähnen Sie im Schreiben, dass dieser Wunsch erst nach Abschluss des Mietvertrags eingetreten ist.

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Mit diesen Gründen darf der Vermieter einen Einzug ablehnen

Der Vermieter darf dem Zuzug widersprechen, wenn es dadurch zu einer Überbelegung der Wohnung kommen sollte. Überbelegung bedeutet, dass zu viele Menschen auf zu kleinem Raum wohnen. Eine exakte Definition dafür gibt es nicht und hängt hauptsächlich von Schnitt und Größe der Wohnung ab.

Dass dieser Fall eintritt, ist allerdings höchst unwahrscheinlich. Die meisten Paare werden sich vor der Entscheidung des Zusammenziehens bewusst sein, ob die vorhandene Wohnung zu klein ist und es sinnvoller wäre, eine neue gemeinsame Mietwohnung zu suchen.

Ein weiterer Grund für den Widerspruch des Mieter ist die Unzumutbarkeit der Person. Auch hier ist es nur schwer denkbar, dass der Vermieter diese Unzumutbarkeit begründen und beweisen kann. Als unzumutbar gilt eine Person zum Beispiel dann, wenn diese als Störenfried bekannt ist oder nachweislich durch Verbrechen auffällig geworden ist.

Mieterhöhung oder Erhöhung der Nebenkosten möglich

Dass der Partner in die vorhandene Wohnung einzieht, hat natürlich für beide Seiten den großen Vorteil, dass die Mietkosten geteilt werden. Oftmals fallen diese weitaus niedriger als für eine neue Wohnung aus. Aber Vorsicht! Beim Zuzug eines Drittens ist es laut BGB möglich, die Miete bzw. Nebenkosten zu erhöhen. Eine Steigerung der Miete ist eher unwahrscheinlich. Ein Vermieter wird es sich jedoch kaum nehmen lassen, die Betriebskosten zu erhöhen. Immerhin haben zwei Personen einen höheren Verbrauch (Wasser, Müll, Heizung) und verursachen somit mehr Kosten.

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