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Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteigerung

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Rund 100.000 Immobilien kommen in Deutschland jedes Jahr unter den Hammer. Mieter müssen in so einem Fall mit einer Kündigung rechnen. Das Zwangsversteigerungsgesetz (§ 57a ZVG) regelt hierfür die Voraussetzungen und Richtlinien. Wir zeigen, welche Rechtsgrundlagen und Besonderheiten bei einer Sonderkündigung wegen Zwangsversteigerung zu beachten sind.

Das begründete Sonderkündigungsrecht

Dem Ersteher einer Mietwohnung durch eine Zwangsversteigerung wird ein Sonderkündigungsrecht zugesprochen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass dieser oft wenig Interesse daran hat, ein Objekt mit langer Kündigungsfrist zu erstehen und dieses eher für sich selbst nutzen oder weiter verkaufen möchte. Ein verkürztes Kündigungsrecht macht den Erwerb dann erst interessant. Zudem werden dadurch möglichst hohe Gebote für Objekte erzielt. Natürlich kann der Erwerber auch nach den üblichen gesetzlichen und mietvertraglichen Fristen kündigen oder die Mietverhältnisse weiterführen, denn der Erwerber tritt automatisch als neuer Vermieter in das Mietverhältnis ein.

Kündigungsrecht muss schnellstmöglich angewendet werden

Der Ersteher der Mietsache muss zum ersten zulässigen Termin kündigen, um von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zu können. Das heißt, spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des Übernächsten Monats, sobald der Ersteher den Zuschlag erhalten hat.

Wichtig: Diese Kündigungsfrist ist gültig unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Ein Mieter, der 10 Jahre in einer Wohnung gewohnt hat, kann trotzdem mit 3 Monaten Frist gekündigt werden.

Wird diese Frist vom Ersteher versäumt, verliert er sein Sonderkündigungsrecht.

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Kündigungsschutz und Vorverkaufsrecht

Dem Mieter steht trotz Sonderkündigungsrecht durch den neuen Eigentümer der normale Kündigungsschutz zu. Der Ersteher kann also nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. In den meisten Fällen wird das Eigenbedarf sein. Das bedeutet, dass der Mieter sich auf die Sozialklausel berufen kann, um der Kündigung mit der Begründung auf einen Härtefall zu widersprechen. Im Gegensatz zur normalen Veräußerung einer Wohnung, hat der Mieter im Fall einer Zwangsversteigerung kein Vorverkaufsrecht. Das hat er selbst dann nicht, wenn der Ersteher die Mietwohnung dann wieder weiterverkauft.

Vorkaufsrecht und Zwangsräumung

Im Gegensatz zur normalen Veräußerung einer Wohnung, hat der Mieter im Fall einer Zwangsversteigerung kein Vorverkaufsrecht. Das hat er selbst dann nicht, wenn der Ersteher die Mietwohnung dann wieder weiterverkauft. Weigert sich ein Mieter, auszuziehen, so droht ihm die Zwangsräumung. Dafür muss der neue Eigentümer keine Räumungsklage einreichen. Der Zuschlagsbeschluss entspricht einem gerichtliches Urteil als vollstreckbarer Räumungstitel.

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