Teppichboden ist der Bodenbelag mit dem höchsten Wohnwert. Abgesehen von der Wohnwertsteigerung und dem hohen Gehkomfort dient er auch der Wärme- und Schalldämmung. Doch kaum ein anderer Teil der Wohnung ist von vergleichbar starker Abnutzung betroffen und ein Verschleiß über die Jahre lässt sich kaum vermeiden. Aber wer muss die Kosten dafür übernehmen? Müssen Mieter selbst für die Erneuerung sorgen? Und dürfen Vermieter den Teppichboden ungefragt auswechseln?
Wurde eine Wohnung mit verlegtem Teppichboden angemietet, gehört dieser zur Mietsache. Vermieter sind in der Pflicht, diese im vertragsmäßig geeigneten Zustand zu erhalten. Verschleißt also ein Teppichboden durch vertragsgemäßen Gebrauch, muss dieser durch den Vermieter ausgetauscht werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn ein Mieter auf eigene Kosten Teppichboden verlegt hat. Dann muss er auch die Kosten für eine Erneuerung tragen, da er nicht zur im Mietvertrag festgelegten Mietsache gehört.
Wichtig ist in diesem Fall der "vertragsgemäße Gebrauch". Beschädigt der Mieter durch vertragswidrige Nutzung den Teppichboden, zum Beispiel durch Brandflecken oder Tierkot, wird der Mieter schadensersatzpflichtig und muss die Kosten einer Erneuerung tragen. Zur Beseitigung von Schäden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, kann er nicht verpflichtet werden. Selbst Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag, die den Mieter zur Erneuerung von Teppichböden verpflichten, sind ungültig, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Sehr wohl können Mieter aber zur Grundreinigung beim Auszug verpflichtet werden. Sie kommen ihrer vertraglichen Pflicht im Rahmen einer Schönheitsreparatur ausreichend nach, wenn sie die Reinigung mit einem handelsüblichen Staubsauger durchführen. Die Reinigung einer Fachfirma auf Kosten des Mieters kann nicht verlangt werden.
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Wenn der Mieter bereits vor Mietvertragsabschluss Kenntnis davon hat, dass der Teppichboden alt ist oder in einem schlechten Zustand, dann kann er gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Erneuerung stellen. Dafür müsste sich der Zustand des Teppichs während des Mietzeitraums weiterhin erheblich verschlechtern.
Vermieter sind angehalten bei der Beseitigung von Mängeln den ursprünglichen Zustand der Mietsache herzustellen. Ein Austausch gegen Laminat oder einen anderen Bodenbelag stellt also eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Zustand dar. Mieter müssen eine solche Änderung also nicht hinnehmen und können vom Vermieter verlangen, einen Boden in gleicher Qualität und Farbe zu ersetzen.
Wird ein Mieter schadensersatzpflichtig, muss er nicht sämtliche Kosten für eine Neuverlegung bezahlen, sondern unter dem Motto "alt für neu" nur einen Teil verrechnen. Die Höhe richtet sich nach Ausmaß der Beschädigung und Alter des Teppichbodens. Der Vermieter hat ein Wahlrecht, ob er sich den Teppich durch den Mieter ersetzen lässt oder den Geldbetrag verlangt. Bei Böden von normaler Qualität geht man von einer Lebensdauer von 10 Jahren aus, bei höchster Qualität von 15 Jahren. Wenn ein Teppich diese Zeit überschritten hat, kann ein Mieter auch keinen Schadenersatz leisten, weil eine bereits wertlose Sache nicht weiter an Wert verlieren kann.
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