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Umzug mit dem Sozialamt

Umzugsbeihilfe: Der Umzug mit dem Sozialamt

Umzug mit dem Sozialamt

Jeder Bundesbürger hat nach dem Grundgesetz das Recht auf freie Wohnungswahl. Das gilt natürlich auch für Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Hartz-IV. Bei Ihnen werden unter bestimmten Umständen die Kosten für einen Umzug ganz oder teilweise vom Sozialamt übernommen. Für eine erfolgreiche Kostenübernahme vom Amt muss der Umzug gut geplant, genügend Zeit eingerechnet und ausreichend und nachweisbare Gründe eingereicht werden. Da ein Antrag zur Kostenübernahme nachtäglich nicht mehr gestellt werden kann, sollten Sie sicher gehen, dass Ihr Umzug mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter abgesprochen und alle Bedingungen erfüllt worden sind, bevor Sie Ihre Kisten packen. Lesen Sie hier wie Sie am Besten vorgehen, wenn Sie die finanzielle Unterstützung des Sozialamts für Ihren Umzug benötigen.


Inhaltsverzeichnis


Ummelden beim Sozialamt bei Umzug

Das zuständige Sozialamt muss rechtzeitig über den Wohnungswechsel informiert werden. Das Amt muss zwar nicht nur, aber mindestens über Ihre neue Adresse bescheid wissen, damit Leistungen weiterhin bezogen werden können. Wenn Sie in eine andere Stadt, Gemeinde oder Bundesland ziehen, wird eine Ummeldung notwendig. Das neue Sozialamt übernimmt dann die Verantwortung und die fortzahlung der Sozialhilfeleistungen.

Es ist wichtig das Sozialamt rechtzeitig über Ihren Umzug zu informieren, damit Sie finanzielle Hilfe für Ihren Umzug beziehen können. Da ein Antrag auf Kostenübernahme nachträglich leider nicht mehr gestellt werden kann, bedarf ein Umzug der vom Amt übernommen werden soll, einer guten zeitlichen Planung. Falls Sie durch den festen Starttermin einer neuen Arbeitsstelle gewisse Fristen einzuhalten haben, lassen Sie dies Ihren zuständigen Sachbearbeiter am Besten so früh wie möglich wissen. Gegebenfalls können Sie dann von einer anderen Priorisierung ihrer Akte profitieren und so dem Stress von langen Wartezeiten entkommen. Im Zweifel kann dies einen Unterschied über mehrere tausend Euros ausmachen.

Recht auf freie Wohnortwahl

Wie bereits erwähnt, haben alle deutschen Staatsbürger und somit auch die Empfänger von Sozialleistungen und die Bezieher von Arbeitslosengeld I und II das Recht, ihren Wohnort frei zu wählen. Der Umzug von finanziellen Leistungsempfängern ist jedoch mit ein wenig mehr Bürokratie verbunden, die für einen reibungslosen Ablauf eingeplant werden sollte. Beachten Sie, dass in manchen Fällen Leistungen gekürzt oder nicht bewilligt werden, wenn das Sozialamt die Kosten für die neue Wohnung als unangemessen hoch ansieht. Somit sollten Sie im steten Austausch mit Ihrem Sachbearbeiter bleiben, um die Vorschriften und Bedingungen genau zu kennen und danach handeln zu können. Ähnliche Regeln gelten beim Umzug mit Hartz-IV (Arbeitslosengeld II).

Hinweis: Sozialämter werden in manchen Städten und Gemeinden unter anderem Namen geführt, z. B. Amt für Jugend und Familie oder Fachbereich für Soziales und Wohnen.


Gründe für die Umzugsbeihilfe vom Sozialamt

Die finanzielle Unterstützung, die Bezieher der Grundsicherung vom Sozialamt für den Umzug beziehen können, nennt sich Umzugsbeihilfe. Diese muss vorab beantragt und bewilligt werden. Sprechen Sie hierzu am Besten Ihren zuständigen Betreuer an. Als mögliche Gründe für Ihren Umzug kommen zwei Szenarien in Frage:

  1. Das Sozialamt fordert den Umzug. In diesem Fall übernimmt das Amt die kompletten Umzugskosten. Häufigster Grund hierfür sind zu hohe Mietkosten für die Wohnung.

  2. Umzug auf eigenen Wunsch. Beim Antrag auf Übernahme der Umzugskosten muss der Umzugswunsch begründet werden. Das Sozialamt übernimmt nur einen Teil der Kosten. Gültige Gründe sind:

  • Unbewohnbarkeit, z.B. wegen Schimmel oder Brandschaden
  • Trennung vom Partner oder Ehepartner bei gemeinsamer Wohnung
  • Krankheit oder Behinderung, die ein Wohnen unmöglich machen oder erschweren
  • Eine zu kleine Wohnung (jeder hat das Recht auf eine angemessen große Wohnung)
  • Ein weiter Weg zur Arbeitsstelle
  • Eine Beschäftigung für den Nebenverdienst kann am neuen Standort aufgenommen werden
  • Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter

Eine Begründung liefert jedoch noch keine Garantie für Erfolg. Letztendlich liegt es im Ermessen Ihres Sozialamtbetreuers, ob die Beihilfe zum Umzug gewährt wird. Fragen Sie also rechtzeitig bei Ihrem Sachbearbeiter nach, ob und unter welchen Umständen eine Beihilfe zu erwarten ist.

Als Antragsteller sind Sie in der Beweispflicht und müssen schriftliche Beweise für die Notwendigkeit des Umzugs vorlegen. Beispiele können hier ein Kündigungsschreiben des Vermieter oder ein neuer Arbeitsvertrag sein. Wenn die Gründe klar vorgelegt und von Ihnen unverschuldet sind, sollte einer Bewilligung nichts iim Wege stehen. Im Fall von Unbewohnbarkeit durch Mangel muss nachgewiesen werden, dass dieser nicht schuldhaft von Ihnen verursacht wurde. Ansonsten laufen Sie Gefahr Ihren Umzug aus eigener Tasche von Ihrem Ersparten zahlen zu müssen.

Das Sozialamt fordert zudem Belege über die Umzugskosten. Üblicherweise drei Kostenvoranschläge in Form von Umzugsangeboten.

Hinweis: Wenn Sie Ihren Umzug mit Movinga buchen, erhalten Sie durch unseren Umzugsrechner vorab ein kostenloses und unverbindliches Umzugsangebot. Dieses können Sie problemlos beim Sozialamt vorlegen.

Diese Umzugskosten übernimmt das Sozialamt

Ist der Antrag bewilligt, werden folgende Kosten durch die Umzugsbeihilfe des Sozialamts übernommen:

  • Umzugskosten, z. B. Transport, Fahrzeugmiete
  • Kosten der Wohnungssuche, z.B. Fahrtkosten zur Besichtigung
  • Mietkaution, in den meisten Fällen in Form eines Darlehens
  • Verpflegung von privaten Umzugshelfern

Körperlich behinderte und sehbehinderte Menschen, und Personen mit gesundheitlichen Problemen dürfen professionelle Umzugsunternehmen mit der Durchführung beauftragen. Die Kosten werden vollständig zurückerstattet. Die Krankheit oder Behinderung muss mit einem Attest nachgewiesen werden.


Häufig gestellte Fragen

Welche Kosten können bei einem Umzug übernommen werden?

Wenn Sie einen neuen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt gefunden haben, übernimmt das Jobcenter üblicherweise die Kosten für ein Umzugsunternehmen, Umzugsmaterialien, und eine Pauschale für Umzugshelfer. In einzelnen Fällen kann auch Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung, sowie die Mietkaution in Form eines zinslosen Darlehns bewilligt werden. Sprechen Sie hierzu Ihren zuständigen Betreuer an.

Welches Sozialamt ist für mich nach meinem Umzug zuständig?

Mit dem Umzug in eine andere Stadt, ändert sich häufig auch die Zuständigkeit des Sozialamts. Daher sollten Sie sich als Sozialleistungsempfänger darüber informieren, welches Amt Sie in Zukunft betreuen wird.

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