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Wohnberechtigungsschein - Anspruch und Antragstellung

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Wohnraum wird immer knapper, Mieten steigen und immer weniger Menschen sind in der Lage, sich eine Wohnung zu leisten. In so einem Fall kann ein Wohnberechtigungsschein weiterhelfen. Doch selbst öffentlich geförderte Wohnungen werden immer weniger, während die Nachfrage danach steigt. Warum und für wen sich die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins trotzdem lohnt, zeigen wir im folgenden Beitrag.

Definition

Der Wohnberechtigungsschein, umgangssprachlich auch §-8-Schein, aber meist in abgekürzter Form WBS genannt, ist eine amtliche Bescheinigung, die eine Person zur Anmietung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (Sozialwohnung) berechtigt. Ausgestellt wird dieser vom Wohnungsamt der Gemeinde mit einer Gültigkeit von einem Jahr. Damit ein WBS ausgestellt wird, müssen bei der Antragsstellung bestimmte Kriterien erfüllt sein. Je nach Bundesland sind diese Kriterien unterschiedlich.

Anspruch

Grundsätzlich haben alle Menschen, die einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben, Anspruch auf den WBS. Die Berechtigung hängt vor allem von der Einkommensgrenzen ab, die jedes Bundesland einzeln festlegt. Zur Berechnung werden alle Einkommen der in einem Haushalt lebenden Personen berücksichtigt. Je nach Stadt oder Gemeinde wird zudem eine Mindestaufenthaltsdauer geregelt. So muss der Antragsteller beispielsweise in manchen Städten mindestens zwei oder sogar mehr Jahre dort gewohnt haben. Vor der Antragsstellung sollte man sich also im jeweils zuständigen Wohnungsamt genau informieren, bevor ein Antrag gar nicht erst bearbeitet wird.

Antragssteller

  • Folgende Personengruppen dürfen einen Antrag stellen:
  • Alleinerziehende
  • Studenten und Auszubildende
  • Behinderte
  • Rentner
  • Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung und festem Wohnsitz in Deutschland
  • Bezieher von Hartz IV

Der Antrag

Der Wohnberechtigungsschein wird auf alle im Haushalt lebenden Personen ausgestellt und die Wohnungsgröße wird auf dem Schein vermerkt. Von daher ist das Einkommen aller Personen aus den letzten 12 Monaten zu berücksichtigen. Die Größe der Wohnung berechnet sich wiederum nach der Anzahl der Personen.

Allgemeine Zahlen der jährlichen Einkommensgrenzen sind wie folgt:

  • Einzelperson: 12.000 €
  • Ein Angehöriger: 18.000 €
  • Je weiteren Angehörigen: 4.100 €
  • Je Kind zusätzlich: 500 €

Wie bereits erwähnt, variieren diese Zahlen je nach Bundesland.

Die Wohnungsgröße richtet sich deutschlandweit nach Anzahl der Personen:

  • 1 Person: 45 m²
  • 2 Personen: 60 m²
  • 3 Personen: 75 m²
  • 4 Personen: 90 m²
  • je weiterer Person zusätzlich: 15 m²

Die benötigten Unterlagen sind unter anderem:

  • die Einkommenserklärung der letzten 12 Monate
  • der letzte Steuerbescheid
  • Nachweis über Rentenbezüge
  • steuerfreie Einkünfte
  • Nachweis über Unterhaltsleistungen
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Nachweis über den Empfang von Sozialleistungen
  • Immatrikulationsnachweise bei Studenten
  • Steuerbescheide bei selbstständigen Personen

Nicht zum Einkommen zählen:

  • Wohngeld
  • Kindergeld
  • Leistungen aus der Kranken- oder Pflegeversicherung

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um allgemeine Angaben handelt. Eine genauere Auflistung über die benötigten Unterlagen können Sie bei Ihrem jeweiligen Wohnungsamt erfragen. Vergewissern Sie sich unbedingt vor Antragsstellung über alle nötigen Voraussetzungen, damit der Antrag nicht bereits vor Bearbeitung abgelehnt wird.

Wichtig: Die Beantragung eines WBS ist kostenlos, trotzdem müssen in manchen Bundesländern Bearbeitungsgebühren zwischen 5 und 40 € gezahlt werden. Diese Kosten Fallen auch dann an, wenn der Antrag abgelehnt wird. Nutzen Sie also vorher eine kostenlose Beratung in Ihrem zuständigen Wohnungsamt.

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WBS mit Dringlichkeit

Auch als WBS mit besonderem Wohnbedarf bezeichnet, ist dieser Schein für Personen gedacht, deren eine besondere Dringlichkeit an neuem Wohnraum eingeräumt wird. Dazu zählen zum Beispiel Menschen, die in unzumutbaren Bedingungen leben, für die das Finden einer günstigeren, geeigneten Wohnung besonders erschwert ist oder die im schlimmsten Fall wohnungslos sind. Des weiteren gehören von einer Zwangsräumung betroffene Personen dazu sowie Alleinerziehende, Familien und Lebensgemeinschaften mit Kind in unzureichenden Wohnverhältnissen. Wohnungssuchende mit einem solchen Wohnberechtigungsschein werden schneller und bevorzugter bei der Vergabe von Sozialwohnungen behandelt.

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