Sie ziehen für Ihren Traumjob in eine neue Stadt? Sie haben endlich eine größere Wohnung gefunden? Herzlichen Glückwunsch. Bevor Sie zu neuen Ufern aufbrechen, gilt es, Ihre Wohnung frist- und formgerecht zu kündigen. Wie bei allen offiziellen Verträgen hat der deutsche Gesetzgeber diese Tat bis ins kleinste Detail geregelt. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Wohnung kündigen, was bei Sonderfällen zu beachten ist und wie Sie ein Wohnungsübergabeprotokoll durchführen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist einer Wohnung beträgt in der Regel drei Monate. Manche Mietverträge sehen auch eine Kündigungsfrist für den Mieter von einem Monat vor. Ihr Mietvertrag zeigt Ihnen, welche Frist Sie einhalten müssen. Um Ihre Wohnung frist- und formgerecht zu kündigen, müssen Sie Ihrem Vermieter ein Wohnungskündgungsschreiben zuschicken. Eine Kündigung des Mietvertrags per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Falls Sie mehrere Vermieter haben, müssen Sie jedem Vermieter einzeln kündigen. Am einfachsten ist es, mit einem Musterbrief die Kündigung des Mietvertrages vorzunehmen, den Sie hier downloaden können und anschließend ausfüllen, ausdrucken und per Einschreiben verschicken. Die Kündigung der Wohnung per Einschreiben ist wichtig, damit Sie den Postweg nachweisen können.
Download unseres Musters für die Wohnungskündigung unter folgendem Link:
Muster Wohnungskündigung
Die Kündigung des Mietvertrags tritt in Kraft, wenn der Vermieter Ihren Brief erhält – nicht, wenn Sie Ihn abschicken. Als Mieter sind Sie verpflichtet, zum Monatsende zu kündigen. Die Monatsmitte gilt nicht als Datum für eine Kündigungsfrist einer Wohnung. Die Kündigungsfrist zählt daher ab dem Folgemonat. Allerdings gesteht Ihnen der Gesetzgeber die sogenannte Karenzzeit zu: Sie endet spätestens am dritten Werktag eines Monats. Falls dieser dritte Werktag auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Karenzzeit bis zum Montag. Wenn Ihr Vermieter die Kündigung nicht während der Karenzzeit erhält, verlängert sich Ihre Mietdauer um einen Monat.
Sie haben eine Mietkaution bezahlt? In diesem Fall müssen Sie sich nach dem Auszug eventuell in Geduld fassen. Der Vermieter ist zwar verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses und wenn keine Forderungen mehr bestehen, die Kaution zurückzuzahlen, der Gesetzgeber sieht allerdings eine Frist von sechs Monaten vor, bis der Vermieter die Kaution zurückzahlen muss. Falls die Abrechnung der Nebenkosten in diesen sechs Monaten nicht stattgefunden hat, müssen Sie warten, bis das Ergebnis der Abrechnung vorliegt. Allerdings darf dies nicht länger als ein Jahr dauern.
Wenn Paare sich trennen, gibt es häufig Probleme. Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen beide den Mietvertrag kündigen. Falls ein Partner – oder Mitglied einer Wohngemeinschaft – die Wohnung behalten möchte, gilt es, einen neuen Vertrag mit dem Vermieter abzuschließen. Der Vermieter hat in diesem Fall das Recht, einen neuen Vertrag zu verweigern und das Mietverhältnis fristgerecht aufzulösen. Falls der ausziehende Partner seinen Vertrag nicht kündigt, ist er weiter für die Mietzahlung verantwortlich. Sollten Mietschulden entstehen, muss er oder sie zahlen.
Tipp: Wenn Sie gemeinsam einen Mietvertrag abschließen, fügen Sie eine Klausel ein, die einem Partner die Übernahme des Mietvertrags erlaubt.
Sie können Ihre Mietwohnung nur fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Diesen Kündigungsgrund müssen Sie in der schriftlichen Kündigung nennen. Es empfiehlt sich, diesen Kündigungsgrund zu dokumentieren und Zeugen zu organisieren. Eine gravierende Gefährdung der Gesundheit durch Schimmel oder Schadstoffbelastung zählt als Kündigungsgrund. Wenn zum Beispiel ein Ausfall der Heizung die Wohnung unbewohnbar macht, können Sie Ihren Mietvertrag ebenfalls fristlos kündigen. Eine massive Störung des Hausfriedens, unerlaubtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter, eine gefälschte Nebenkostenabrechnung oder eine persönliche Beleidigung akzeptiert der Gesetzgeber ebenfalls als Gründe für eine fristlose Kündigung.
Ein Angehöriger ist gestorben und Ihnen fällt die traurige Pflicht zu, die Mietwohnung aufzulösen? In diesem Fall zählt der Mietvertrag als Nachlass des Verstorbenen. Er bleibt also bestehen, bis Sie ihn kündigen. Wenn der Mieter verstirbt, können Angehörige und Partner in den Mietvertrag eintreten. Der § 563 BGB regelt, dass Ehepartner, Lebenspartner und Kinder, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, weiter in der Wohnung leben können. Nach einem Todesfall sollten Sie auf jeden Fall den Vermieter so schnell wie möglich über Ihre Absichten informieren.
Nach einem Todesfall haben Angehörige einen Monat lang Zeit, dem Vermieter den Tod mitzuteilen. Anschließend gilt die gesetzliche Kündigungsfrist einer Wohnung von drei Monaten. Die Erben müssen den Mietvertrag wie normale Mieter form- und fristgerecht kündigen. Viele Mieter zeigen jedoch Verständnis und erlassen diese Kündigungsfrist. Die Erben des Verstorbenen sind verpflichtet, die Miete und Nebenkosten während der gesetzlichen Frist zu zahlen. Sie sollten bei einer Wohnungsauflösung nicht vergessen, die Verträge für Strom, Gas oder Telefon zu kündigen. Professionelle Umzugsunternehmen für Wohnungsauflösung nehmen Ihnen den Verkauf des Hausrats ab.
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Das irreführende Wort Schönheitsreparaturen bezeichnet Renovierungsarbeiten. Sie gleichen die Abnutzung durch normales Wohnen im Lauf der Zeit aus. Schönheitsreparaturen sollten mit Farbe, Tapete und etwas Gips durchgeführt werden können. Mieter sind außerdem für Schäden verantwortlich, die sie selbst verursacht haben, zum Beispiel Sprünge in Fliesen oder durch unsachgemäße Verwendung verursachte Beschädigungen. Der Vermieter dagegen hat die Pflicht, gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Wohnung in einem geeigneten Zustand zu erhalten.
Wenn Sie nach mehreren Jahren in Ihrer Wohnung ausziehen, kann der Vermieter folgende Arbeiten von Ihnen erwarten:
Alle Arbeiten sind in mittlerer Güte durchzuführen. Das bedeutet, sie sind nicht dazu verpflichtet, teure Profis zu engagieren. Allerdings dürfen Sie nicht schlampig arbeiten.
Viele Mietverträge enthalten unwirksame Klauseln über Schönheitsreparaturen. Falls dies der Fall ist, müssen Sie überhaupt keine Arbeiten durchführen. Wenn Ihr Mietvertrag nicht mehr geltendem Recht entspricht, haben Sie also Glück.
Folgende Klauseln sind ungültig:
Tipp: Bei Schönheitsreparaturen gilt die Faustregel: Sie verlassen die Wohnung so, wie Sie sie übernommen haben.
Beim Auszug und beim Einzug sollten Sie ein detailliertes Wohnungsübergabeprotokoll anfertigen. Dieses Protokoll dokumentiert den Zustand der Wohnung in allen Einzelheiten. Fertigen Sie Fotos an, die etwaige Mängel genau zeigen. Halten Sie außerdem Zählerstände für Strom und Wasser fest. Dieses Protokoll sollten Sie unbedingt von Zeugen unterschreiben lassen.
Achten Sie bitte auch darauf, dass Ihr Vermieter das Übergabeprotokoll lesbar unterschreibt. Im Falle von rechtlichen Streitigkeiten haben Sie mit einem Wohnungsübergabeprotokoll vor Gericht gute Karten.
Ein sorgfältig ausgefülltes Wohnungsübergabeprotokoll schützt vor Unstimmigkeiten. Mündliche Absprachen geraten schnell in Vergessenheit und sind im schlimmsten Fall nicht ausreichend beweiskräftig. Kommt es zwischen Mieter und Vermieter zu Streitigkeiten kann ein eindeutiges Abnahmeprotokoll für Sicherheit auf beiden Seiten sorgen.
Können die Differenzen nicht außergerichtlich geklärt werden, dient ein Übergabeprotokoll als Beweisstück. Es zahlt sich also in jeder Hinsicht aus, eine Aufzeichnung anzufertigen, auch wenn dies in Deutschland keine Pflicht ist.
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Die erfahrenen Umzugsberater von Movinga stehen Ihnen bei Ihrem Umzug mit Rat und Tat zur Seite. Falls Probleme auftauchen: Wenden Sie sich an uns! Wenn unsere fleißigen Mitarbeiter den Umzug für Sie erledigen, haben Sie den Kopf frei für wichtige Details, die es beim Aus- und Einzug zu beachten gilt, wie beispielsweise das Übergabeprotokoll.
Sind Sie Mieter einer Wohnung, können Sie diese mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Für den Vermieter sieht es hier anders aus, denn hier ist die Kündigungsfrist einer Wohnung gestaffelt:
Mietdauer | Frist für Mieter | Frist für Vermieter |
---|---|---|
< 5 Jahre | 3 Monate | 3 Monate |
5-8 Jahre | 3 Monate | 6 Monate |
> 8 Jahre | 3 Monate | 9 Monate |
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