Wenn Sie die gewerbliche Nutzung Ihrer Mietwohnung planen, sollten Sie wissen, ob und wann eine professionelle Verwendung Ihrer Räumlichkeiten erlaubt ist. Bei unerlaubter gewerblicher Tätigkeit kann der Vermieter unter Umständen eine fristlose Kündigung aussprechen. Eine Mietwohnung ist vor allem zum Wohnen bestimmt. Einer gewerblichen Nutzung muss der Vermieter zustimmen. Dabei gibt es aber auch Ausnahmen.
Bei der Frage, ob und wann eine gewerbliche Nutzung gestattet ist, steht vor allem die berufliche Tätigkeit im Mittelpunkt. Es macht für Vermieter und Hausbewohner einen großen Unterschied, ob Sie einer Arbeit ohne Publikumsverkehr nachgehen oder täglich von vielen Kunden in Ihren Wohnräumen besucht werden. Dabei ist es für andere Mieter weniger störend, wenn Sie am Computer arbeiten. Der ständige Zugang fremder Menschen muss jedoch vom Vermieter genehmigt werden.
Zu den Tätigkeiten ohne Außenwirkung zählt jede Beschäftigung, die ohne Kundenkontakt von Außen auskommt. Dabei stellt es keinen Unterschied dar, ob Sie als freier Schriftsteller oder Journalist von zu Hause aus arbeiten oder für ein Call-Center die telefonische Kundenbetreuung übernehmen. Bei Tätigkeiten ohne Außenwirkung benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Vermieters. Durch die Nutzung einer Mietwohnung für diese Zwecke entstehen dem Eigentümer keine Nachteile. Als Freiberufler können Sie Ihre angemietete Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters beruflich nutzen.
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Eine Tätigkeit mit Außenwirkung zeichnet sich durch einen regelmäßigen Besuch von Kunden und Lieferanten aus. Versicherungsvertreter und Kundenberater, die ihre Klienten in ihrer Privatwohnung empfangen üben eine Tätigkeit mit Außenwirkung aus. Dies gilt ebenso für den Zahnarzt, Heilpraktiker oder Yogalehrer, der seine Mietwohnung als Praxis nutzt. Wenn Sie regelmäßige Warenlieferungen erhalten und Lieferanten sich häufig im Gebäude aufhalten, kann der Vermieter ihnen die gewerbliche Nutzung Ihrer Mietwohnung untersagen. Andere Mieter werden durch den ständigen Besuch von Kunden und Lieferanten in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt und die Sicherheit des Wohngebäudes wird beeinträchtigt. Der Eigentümer befürchtet außerdem, dass die Wohnung durch den Kundenverkehr überdurchschnittlich verschlissen wird. Ein weiterer Kündigungsgrund ist gegeben wenn sich andere Mieter gestört fühlen, beispielsweise durch Musik- oder Tanzunterricht in der Wohnung.
Falls Sie eine gewerbliche Nutzung in Ihrer Mietwohnung anstreben, die eine Erlaubnis erfordert, können Sie diese schriftlich von Ihrem Vermieter einfordern. Wenn Ihre Tätigkeit keine negativen Auswirkungen auf andere Mieter hat und die Hausordnung von Ihnen eingehalten wird, ist der Eigentümer verpflichtet, eine Erlaubnis auszustellen. Um die Erlaubnis anzufordern, genügt ein formloses Schreiben. Dieses können Sie jederzeit an Ihren Vermieter senden. Allerdings liegt die Beweispflicht, dass Ihre berufliche Tätigkeit für Niemanden störend ist, bei Ihnen. Wenn Sie nicht jeden Tag Kunden empfangen, muss der Eigentümer einen unregelmäßigen Kundenbesuch als normalen Besuch hinnehmen. Die Mietwohnung wird bei gelegentlichen Terminen mit Kunden und Lieferanten nicht übermäßig abgenutzt. Ein Wartezimmer sollten Sie jedoch nicht einrichten. Das könnte von einem Vermieter als Voraussetzung für einen ständigen Besuch von Kunden oder Patienten interpretiert werden.
Nutzen Sie Ihre Mietwohnung zu anderen Zwecken als im Mietvertrag vereinbart, müssen Sie mit weitreichenden Folgen rechnen. Meist erfolgt zunächst eine Abmahnung durch den Vermieter, der dann die ordnungsgemäße Kündigung ausspricht. In Extremfällen droht eine fristlose Kündigung, wenn sich beispielsweise Mieter über erhöhte Lautstärke oder ständigen Publikumsverkehr beschweren. Liegt eine schriftliche Erlaubnis Ihres Vermieters über eine gewerbliche Nutzung vor, sind Sie vor einer Wohnungskündigung geschützt. Moringa unterstützt Sie beim Umzug in Ihre Wohnung bei allen Fragen.
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