Die WG gegenüber feiert regelmäßig die Nächte durch, der Nachbar nebenan saugt jeden Sonntag stundenlang seine Wohnung und oben drüber läuft die Nachbarin mit Stöckelschuhen übers Parkett: Ursachen für Lärmbelästigungen können zahlreich sein. Treten diese im großen Maße und längere Zeiträume auf, besteht ein Mangel an der Mietsache und Mieter haben das Recht auf Mietminderung wegen Lärm. Welche Rechte Mieter haben und welche Arten von Lärm die Mieter mindern können, erfahren Sie hier.
Lärmbelästigung kann einen Mangel an der Mietsache darstellen und somit als Grund zur Mietminderung genutzt werden. Ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, muss aber in jedem Einzelfall anders entschieden werden. Geräusche und Lärm sind subjektive Wahrnehmungen des Menschen und jede Person hat ein anderes Empfinden. Grundsätzlich wird eine Zumutbarkeit von Lärm aber dann überschritten, wenn der Mieter im Nutzen seiner Wohnung massiv eingeschränkt wird und das über längeren Zeitraum.
Möchte eine Mieter eine Mietminderung wegen Lärm geltend machen, muss er den Mangel zuerst beim Vermieter melden. Darin meldet er die Lärmbelästigung und fordert den Vermieter auf, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen.
Es gibt keine gesetzlich festgelegten Minderungsquoten. Die Höhe einer Mietminderung muss je nach Einzelfall entschieden werden. Dabei gilt, je stärker die Einschränkung des Mieters und je länger der Zeitraum eines Mangels, desto höher kann die Mietminderung ausfallen. Zur Beratung diesbezüglich sollten Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder den Mieterbund wenden. Der Mieter ist zudem in der Beweispflicht. Früher war ein sogenanntes Lärmprotokoll notwendig, um den Lärm beweisen zu können. Das ist nicht mehr notwendig. Es ist ausreichend, dass der Mieter ausführlich beschreibt, wann der Lärm auftritt, um welche Art es sich handelt und wie lange er anhält.
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Wurde ein Mietvertrag in Kenntnis bestimmter Umstände oder unter Hinweis auf zukünftige Umstände unterschrieben, kann nachträglich keine Mietminderung gefordert werden. Das kann zum Beispiel ein Restaurant oder eine Bar sein, die sich bei Einzug unter der Wohnung befindet oder wenn der Mieter über zukünftige Bauarbeiten und damit verbundenen Baulärm vor Einzug hingewiesen wurde.
Lärm kann verschiedene Quellen haben. In Folgendem haben wir verschiedene Lärmursachen aufgelistet und welche Rechte der Mieter hat.
Haushaltslärm muss grundsätzlich geduldet werden. Laufen aber Staubsauger und Waschmaschine regelmäßig innerhalb der Ruhezeiten oder jeden Sonntag, können das Gründe zur Mietminderung sein.
Info: Die gesetzliche Ruhezeit herrscht von 22 bis 6 Uhr. In der Hausordnung kann zusätzlich eine Mittagsruhe festgelegt sein.
Genauso wie Haushaltslärm müssen Wohngeräusche geduldet werden. Duschen, Baden, Toilettenspülungen und Schrittgeräusche zählen zum verhältnismäßigen Gebrauch einer Wohnung. Um einen Grund zur Mietminderung zu liefern, müssten die Geräusche schon verhältnismäßig oft und zu nicht hinnehmbaren Zeiten auftreten. Nächtlicher lauter Sex oder stetiger Streit in der Nachbarwohnung können Gründe für eine Mietminderung sein.
Ein Übermaß an Musik oder das Musizieren während der Ruhezeit kann zur Mietminderung berechtigen. Das gilt jedoch nicht für Musikschulen, auf die im Mietvertrag hingewiesen wurde.
Auch hier ist eine Mietminderung möglich, wenn durch Hundebellen ständiger Lärm verursacht wird.
In diesem Fall ist keine Mietminderung möglich. Der Gesetzgeber setzt das Wohl des Kindes vor das des Mieters, da Lärm durch Kinder als sozialadäquat und damit zumutbar angesehen, weil es zur kindlichen Entwicklung gehört.
Lärm durch Handwerksarbeit zählt zum Haushaltslärm und muss begrenzt geduldet werden. Eine Mietminderung kann deshalb eher in Frage kommen, weil Lärm durch Heimwerker oft lauter ist. Auch hier ist eine Chance auf Mietminderung höher, wenn die Lärmbelästigung in der Ruhezeit oder Sonn- und Feiertagen stattfindet.
Lärm durch Bauarbeiten an der Mietswohnung aber auch außerhalb des Gebäudes kann eine Mietminderung möglich machen. Hier sind Minderungsquoten von bis zu 40% möglich, je nach Intensität und Dauer der Lärmbelästigung.
Vorübergehende Zunahme von Verkehrslärm stellt keinen Grund für eine Mietminderung dar. In den meisten Fällen ist sich der Mieter bei Vertragsabschluss über die Verkehrslage im Klaren. Wird aber beispielsweise in einer vorher ruhigen Gegend eine größere Straße oder Autobahnauffahrt gebaut, kann ein Recht auf Mietminderung bestehen.
Regelmäßige Lärmbelästigung zu später Stunde durch lautes Feiern verstößt gegen die gesetzliche Ruhezeit und stellt einen Grund zur Mietminderung dar. Auch hier gilt, dass Lärm durch Partygäste in benachbarter Gastronomie hingenommen werden muss, wenn der Mieter bereits bei Einzug darüber informiert war.
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