Fast jeder Mieter wird im Laufe seiner Mietzeit mit einer Mieterhöhung konfrontiert werden. Vor allem in den angespannten Wohnungsmärkten der Großstädte wie Berlin sind die Mieten in den letzten Jahren geradezu explodiert. Seit der Einführung der Mietpreisbremse wurde das Problem zumindest bei Neuvermietungen eingeschränkt, aber wie sieht es bei laufenden Mietverträgen aus? Nicht jede Mieterhöhung ist zulässig und der Vermieter braucht triftige Gründe.
Eine Mieterhöhung kann auf folgende Arten erfolgen:
Der Vermieter ist berechtigt, die Miete auf den ortsüblichen Mietsatz zu erhöhen (BGB §558). Unter ortsüblichen Mieten sind diese zu verstehen, die durchschnittlich innerhalb der letzten vier Jahre für vergleichbare Wohnungen in der Gegen bezahlt wurden. Dabei wird sich nur auf die Nettomiete bezogen. Vermieter orientieren sich dabei meistens am Mietspiegel, der von Städten und Gemeinden regelmäßig ermittelt wird. Sollte kein örtlicher Mietspiegel vorhanden sein, z.B. bei einer kleinen Gemeinde, können Mieten von drei Vergleichswohnungen zur Preisermittlung genutzt werden. Vergleichbar bedeutet hierbei nicht gleich, sondern Lage, Größe und Ausstattung müssen ähnlich sein. Zu guter Letzt kann ein Vermieter auch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen zur Ermittlung der Vergleichsmiete heranziehen.
Laut Gesetz darf die Miete frühesten 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung bzw. Einzug erhöht werden (BGB §558 S.1). Zudem steht dem Mieter ab Zugang des Vermieterschreibens eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats zu. Daraus ergibt sich effektiv ein Zeitraum von 15 Monaten bis zur ersten Mieterhöhung. Weiterhin legt der Gesetzgeber eine Kappungsgrenze von maximal 20% innerhalb von 3 Jahren fest (BGB §558 S.3). Auf angespannten Märkten, wo der Wohnungsmarkt hart umkämpft ist, kann diese Kappungsgrenze auf 15% gemindert werden.
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Jede Mieterhöhung muss vom Vermieter in Textform erfolgen und begründet werden (BGB §558a). Erfolgt die Mitteilung nur mündlich oder verfügt das Erhöhungsschreiben über keine Begründung, ist die Mieterhöhung unzulässig.
Jede Mieterhöhung benötigt zudem die Zustimmung des Mieters. Trotzdem verhindert eine Verweigerung diese nicht automatisch! Eine Verweigerung ist nur dann zulässig, wenn die Mieterhöhung nicht rechtmäßig ist. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist ab Eingang des Vermieterschreibens bis zum Ablauf des übernächsten Monats, also 2-3 Monate. Diese Zustimmung kann formfrei erfolgen. Grundsätzlich ist es aber ratsam, alles schriftlich festzuhalten.
WICHTIG: Ist eine Mieterhöhung rechtmäßig, aber der Mieter ist nicht bereit, die Mieterhöhung zu zahlen, so steht ihm ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Monaten zu.
Ist im Mietvertrag eine Staffel - bzw. Indexmiete vereinbart, darf darüber hinaus keine Mieterhöhung erfolgen (BGB §557a und §557b).
ACHTUNG: Bei einer Staffelmiete kann und darf ein Anstieg über die festgelegten 20 Prozent innerhalb von drei Jahren erfolgen!
Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ist zulässig (BGB §559). Mieter müssen schriftlich, 3 Monate im Voraus folgende Angaben erhalten (nach BGB §555c): * Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahmen * voraussichtlicher Beginn und Dauer * Betrag der Mieterhöhung und die voraussichtlichen Betriebskosten
Unter den Begriff Modernisierung fallen u.a. Maßnahmen, die:
Während der Arbeiten steht dem Mieter ein Recht auf Mietminderung zu, wenn dadurch die Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt ist. Außerdem steht dem Mieter ein Recht auf Einsicht in die anfallenden Rechnungen zu.
WICHTIG: Die 20% Begrenzung innerhalb von 3 Jahren gilt bei Modernisierung nicht! Pro Jahr können 11% der auf jede Wohnung anfallenden Kosten auf die Miete aufgeschlagen werden. Staffel- und Indexmieten sind hier wieder die Ausnahme.
Eine Erhöhung der Nebenkosten ist möglich, wenn sich eine Nebenkostenpauschale im Vertrag befindet. Die Erhöhung muss schriftlich angekündigt und begründet werden. Dafür muss der Vermieter eine Gegenüberstellung sämtlicher alten und neuen Nebenkosten bereitstellen.
Einer Mieterhöhung darf schriftlich widersprochen werden, wenn ein Härtegrund besteht. Dazu zählt beispielsweise unzumutbare Härte für ältere oder kranke Menschen bei Modernisierungsarbeiten. Ein Härtegrund kann auch für finanzschwache Mieter bestehen, wenn durch Modernisierung die Miete das Nettoeinkommen über 30% übersteigt.
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