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Fernsehvertrag im Mietvertrag

Müssen Vermieter den Kabelanschluss bereitstellen?

Fernsehvertrag im Mietvertrag

Das Fernsehen gelangt inzwischen auf viele Wege in unser Zuhause: per Kabel, Satellitenschüssel oder DVB-T. Ob beim Kochen, beim Putzen oder einfach als abendliches Unterhaltungsprogramm, der Fernseher ist ein allgegenwärtiger Begleiter und läuft bei vielen selbst, wenn Sie nicht direkt hinsehen. Er vermittelt gerade bei single Haushalten das Gefühl nicht alleine zu sein und ist damit ein ständiger Begleiter. Wir sind die ständig vorhandene Möglichkeit auf mediale Berieselung so sehr gewöhnt, dass eine Wohnung ohne Fernsehanschluss kaum noch denkbar ist. Immerhin gehört dieser genauso zur Mindestausstattung wie die Heizung oder warmes Wasser. Oder etwa doch nicht?


Inhaltsverzeichnis

  1. Recht auf Information
  2. Recht auf Erhalt der Mietsache
  3. Einrichtung eines Fernsehanschlusses durch den Mieter
  4. Einrichtung einer Antenne trotz vorhandenen Anschlusses
  5. Form des bereitgestellten Fernsehanschlusses
  6. Nutzung eines DVB-T Anschlusses
  7. Kosten des Fernsehanschlusses
  8. Häufig gestellte Fragen

Recht auf Information

Laut Artikel 5, Abs. 1 des Grundgesetzes hat jede Person das Recht „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Dazu gehört auch der Fernsehempfang. Der Vermieter muss dem Mieter dieses Recht ermöglichen. Das heißt aber nicht, dass er einen Empfang auch zu Verfügung stellen muss. Es gibt keinen Paragraphen im Mietrecht, der dazu verpflichtet. Außerdem können Mieter das Einrichten eines Anschlusses oder die Installation einer Antenne nicht von ihrem Vermieter verlangen. Falls Sie bereit sind selbst für einen Anschluss Ihrer Wahl aufzukommen, so müssen Sie sich vorher die Zustimmung Ihres Vermieters einholen. Informieren Sie sich vorher über die Kosten und die benötigten Maßnahmen und sprechen Sie es dann mit Ihrem Vermieter ab.

Recht auf Erhalt der Mietsache

Ist ein Anschluss beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden, so muss der Vermieter diesen auch im gebrauchsmäßigen Zustand erhalten. Dazu ist er gemäß § 535 BGB verpflichtet. Wichtig ist hierbei das Wort gebrauchmäßig. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, eine Verbesserung der Empfangsmöglichkeit durchzuführen. Wird im Mietvertrag jedoch festgelegt, dass das Mietobjekt über einen Fernsehanschluss verfügt bzw. nachträglich zur Verfügung gestellt wird, so ist es die Pflicht des Vermieters dafür zu sorgen, dass Sie als Mieter bei Einzug die Möglichkeit zum Fernsehen haben. Hierfür wäre es nicht zulässig, zum Beispiel eine Gemeinschaftsantenne gegen einen Kabelanschluss auswechseln, da damit nicht mehr der Zustand gemäß abgeschlossenen Vertrag eingehalten würde. Außerdem darf er einen Empfang nicht kappen und seine Mieter zum Abschluss von Verträgen mit Kabelgesellschaften zwingen. Seine Hauptleistungspflicht kann er nicht einfach an Dritte abgeben.


Einrichtung eines Fernsehanschlusses durch den Mieter

Wenn ein Fernsehanschluss nicht Teil des Mietvertrages ist, hat der Mieter Rechtsanspruch auf eine Einzelantenne oder Satellitenschüssel, um somit seine Informationsfreiheit nutzen zu können. Die Kosten dafür hat der Mieter allein zu tragen. Dennoch bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Dieser hat ein Mitspracherecht bei der Aufstellung der Antenne sowie des Ortes, wobei dem Mieter dadurch aber keine unzumutbaren Kosten entstehen dürfen.
Außerdem darf ein Vermieter die Installation einer solchen Antenne nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund verbieten. Er muss stets das eigene Interesse, das Interesse der übrigen Mietparteien sowie das Informationsinteresse des jeweiligen Mieters abwägen.

Einrichtung einer Antenne trotz vorhandenen Anschlusses

In manchen Fällen haben Mieter das Recht auf Anbringung einer Einzelantenne, wenn die ausreichende Nutzung einer Gemeinschaftsantenne nicht vorhanden ist. Dies gilt beispielsweise für Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland, da diesen ein anerkanntes Interesse am Empfang von Programmen ihres Heimatlandes zugesprochen wird. Bei einem vorhandenen Kabelanschluss, der dies durch eventuelle Zusatzgebühren möglich macht, gilt dieses Recht nicht. Die höheren Kosten sind für den ausländischen Mieter zumutbar.
Ähnlich sieht es aus bei Personen, die eine größere Auswahl an Programmen aufgrund von beruflichen Gründen benötigen, wie zum Beispiel Journalisten. Allerdings gibt es dazu bisher unterschiedliche Rechtssprechungen.

Form des bereitgestellten Fernsehanschlusses

Entscheidet sich der Vermieter dafür den Mietern einen Fernsehanschluss bereit zu stellen, ist es Ihm überlassen, welche Art des Anschlusses er dafür wählt. Falls im Mietobjekt bereits ein Kabelanschluss installiert wurde, muss dem eventuellen Wunsch des Mieters nach einer Antenne oder einer Satellitenschüssel nicht nachgegangen werden.

Falls Ihnen als Mieter ein Antennen oder Satellitenanschluss jedoch wichtig ist, haben Sie die Möglichkeit, sich die Zustimmung für Form und Ort des Anschlusses bei Ihrem Vermieter einzuholen (vgl. BayObLG, WuM 1981, 80) und die Installation selbst du veranlassen. Hierbei sollten keine Kosten entstehen, die für Sie unzumutbar sind.

Sollten Sie sich dafür entscheiden, einen Kabelanschluss auf eigene Kosten installieren zu lassen, können Sie sich nach Zustimmung Ihres Vermieters an das Kabelnetz anschließen lassen. Seien Sie sich darüber im Klaren, die Kosten für den entsprechenden Vertrag sowie alle weiteren damit verbundenen Ausgaben selbst zu tragen.

Nutzung eines DVB-T Anschlusses

Eine häufig günstigere Alternative zur teureren Satellitenschüssel oder Hausantenne ist der DVB-T Anschluss. Dieser "Digital Video Breadcasting-Terrestrial" Anschluss ermöglicht einen digitalen Fernsehempfang durch die herkömmliche Haus- oder Zimmerantenne. Auch wenn hierbei die teure Installation einer Satellitenschüssel entfällt, kommen dennoch Kosten beim Kauf eines nötigen Decoders und einer Zimmerantenne auf den Mieter zu. Auch der Empfang von Privatsendern ist mit dieser Methode leider nicht kostenfrei und sollte mit etwa 70 Euro pro Jahr kalkuliert werden.

Kosten des Fernsehanschlusses

Die Kosten für einen Kabelanschluss oder für eine Gemeinschaftsantenne werden vom Vermieter auf die Nebenkostenabrechnung umgelegt. Dies muss aus dem Mietvertrag oder einer Anlage zu den Betriebskosten hervorgehen. Die Kosten müssen vom Mieter auch dann getragen werden, wenn er einen vorhandenen Anschluss nicht benutzt.
Eine Umstellung auf Breitbandkabel wird als Modernisierung angesehen, da dies eine Verbesserung der Mietsache darstellt. Die Kosten hierfür darf der Vermieter mit 11 % der Einrichtungskosten pro Jahr auf die Mietparteien umlegen.


Häufig gestellte Fragen:

Muss der Vermieter einen Fernsehempfang bereitstellen?

Der Vermieter muss das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit wahren. D.h. wenn es bei Mietvertragsabschluss bereits eine Anschlussmöglichkeit an eine Gemeinschaftsantenne oder ein Breibandkabel gab, muss dies auch zukünftig gegeben sein.


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